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Der Deutsche Verein Freiland e.V.

von Otto Jackisch, 1918

 

Der Deutsche Verein Freiland e.V. strebt danach, jedem Volksgenossen das zu seiner Wohn- und Arbeitsstätte notwendige Land zugänglich zu machen, und zwar frei von Abgaben und Lasten an private „Eigentümer“ (oder Hypothekengläubiger), die Kraft ihres Privat-Rechts (Privation (lat.) = Entziehung des Genusses einer Sache, Beraubung (Meyers Konv. Lex.)) den „Besitzer“ durch Forderungen um seine Heimstätte zu bringen, zum mindesten einen Teil seines Arbeitsertrages von ihm erpressen zu können. Dem Freiländer ist das Recht auf Leben das Recht auf Land, ohne das er ja nicht leben und bestehen kann.

Natürlich kann im dichtbevölkerten Europa (Deutschland) kein Freiland in dem Sinne bestehen kann, dass es als herrenlos von Jedem nach seinem Belieben in Beschlag genommen werden könnte. Das Zusammenleben der Menschen bedingt Rechtsformen und Ordnungen, und die sozialen Belange Aller – der Gesellschaft – heischen Befriedigung durch Gegenleistung derer, die die natürlichen Quellen alles Wohlstandes: den Boden und seine natürlichen Schätze nutzen. Aber diese Gegenleistungen gehören eben nach natürlichem Recht nur der Gesellschaft, dem Volke. Die Grundrente gehört dem Volke, dessen Dasein und Arbeit sie ihr Vorhandensein und ihre Wirksamkeit verdankt. Nur durch brutale Rechtsbeugung konnten Privatrechte Einzelner im Volke, ja sogar Volksfremder auf die Grundrente entstehen.

Und so fordern wir Freiländer unsre, fordern unsres Volkes und aller Völker Grundrente zurück: Das Recht auf den Boden! Wir begnügen uns vollbewusst nicht mit der Forderung des Bundes deutscher Bodenreformer (B.d.B.), der da nur ein Recht fordert, das den Gebrauch des Bodens als Werk- und Wohnstätte fördert, Missbrauch mit ihm ausschließt und die Wertsteigerung, die er ohne die Arbeit des Einzelnen erhält, ermöglicht (In der Programmänderung vom Dezember 1919 ist dies – viel umstrittene – „möglichst“ stillschweigend fallen gelassen worden, ein Fortschritt in unserem Sinne, den Freiländer im Bunde deutscher Bodenreformer gewiss mit veranlassten.) dem Volksganzen nutzbar macht. Wir fordern offen und rückhaltlos den Boden, die volle Grundrente, nicht nur die Wertsteigerung, von der in der bisherigen Steuerpolitik des B.d.B. auch immer nur ein Teil („möglichst“) beansprucht wurde. Es hat sich genügsam gezeigt, dass die Raubritter des Privatrechtes am Boden noch immer durch die Maschen der Gesetze zu schlüpfen wussten, die ihnen einen Teil ihres Raubes zu nehmen bestimmt waren. Das sind Halbheiten, von denen Geheimrat Dr. Ed. Meyer im Heft 67/68 der sozialen Streitfragen des B.d.B. mit Bezug auf die Kriegerheimstättenforderung sagt:

 

„…. Das Beispiel Roms zeigt uns, dass alle Reformversuche nichts nützen, sondern das Übel immer nur schlimmer machen, wenn sie nicht mit starker Hand folgerichtig durchgeführt werden. Auch unserem Volk droht dieses Schicksal. Die halbe Bodenreform endet dann aber genau in derselben Weise, wie die Reformen der Gracchen und die Landanweisungen Caesars. Ohne die volle Durchführung der bodenreformerischen Bindung bleibt in wenigen Jahren keine Spur mehr von ihr übrig. ….“

 

Indem so der Deutsche Verein Freiland ein Grundrecht der Menschen fordert, will er kein Unrecht tun, und solches wäre es, die zufällig heutigen Eigentümer des Landes ohne Entschädigung ihrer in gutem Glauben erworbenen Rechte zu enteignen. Der Staat soll den Wert abschätzen, oder von den Eigentümern selbst einschätzen lassen – die Werte zum Wehrbeitrag 1913 wären eine Grundlage – und die bisherigen Herren bekommen Grund-Ablösungsscheine, die der Staat stets so verzinsen wird, dass sie im Verkauf den Nennwert (100%) bringen. Die Benutzer des Landes – es können vorläufig dieselben bleiben – werden Pächter, und aus ihrer Pachtabgabe werden die Zinsen der Ablösungsscheine bezahlt. Durch regelmäßige Tilgung und aus der Steigerung der Grundrente werden die Ablösungsscheine nach und nach abgezahlt, - das Land ist früher oder später „frei“, die volle Grundrente zur Verfügung des Volkes!

Diese Freilandforderung hat mit „Kommunismus“ nichts zu tun, im Gegenteil. Der Verein  Freiland wünscht nur das Eigentumsrecht am Land zu verstaatlichen, nicht aber die Bewirtschaftung. Die Landbefreiung bezweckt und bedingt nicht die Vermehrung staatlicher Wirtschaftsbetriebe. Das alte Landrecht in Russland, der „Mir“, hat gezeigt, zu welcher Verwahrlosung und zu welchem Raubbau es führt, wenn das Land gleichmäßig und zu häufig unter alle Gemeindemitglieder neu verteilt wird. Freiland dagegen soll in öffentlicher Versteigerung verpachtet werden, und zwar auf Grund von langfristigen Pachtverträgen, für die das Erbbaurecht sowie das in einigen Bundesstaaten geltende Erbpachtrecht die gesetzliche Grundlage bilden. Dann kann jeder, der arbeitsfähig und arbeitswillig ist, also die bisherigen verschuldeten und unverschuldeten Grundeigentümer eben so gut wie jeder Landlose, leicht und billig so viel Land pachten, wie er für seine Wohn- und Arbeitszwecke braucht. Mehr Land bekommt er nicht, sobald für die über seinen und seiner Familie Bedarf hinausgehende Bodenfläche andere Bewerber auftreten, die selber darauf wohnen und schaffen wollen. Er ist zwar freizügig – denn er kann kündigen -, ist Freiherr, aber ihn kann, solange er seinen Pachtvertrag einhält, niemand von seinem Bedarfsland, seiner Heimstätte vertreiben: seine Kinder können Vaterhaus und Heimatboden erben, und alle Arbeit kommt den nachlebenden Geschlechtern voll zugute. Die Großstädte verlieren als Wohnstätten ihre Anziehungskraft; denn auch die kinderreichen Familien finden draußen gesunde und geräumige Heimstätten und Freiland, und der Anlage guter, billiger Verkehrsmittel steht der Eigennutz städtischer Grundrentner nicht mehr im Wege.

Freilich kann der Erbpächter sein Pachtgut weder verkaufen noch Schulden auf den Boden (wohl aber auf seine Baulichkeiten!) aufnehmen. Doch auch das ist ein gewaltiger Gewinn. Denn gerade der „freie“ Kauf und Verkauf von Land schließt alle Unbemittelten von der freien und unmittelbaren Bodenbenutzung aus, beraubt sie ihres natürlichen Rechtes auf Freiland. Durch die Satzungen und Rechtsverordnungen von Eden zieht sich als Leitgedanke der Grundsatz des gemeinsamen, der privaten Gewalt entzogenen Bodens. Eine solche Genossenschaft musste der Sammelplatz derer werden, die für Freiland eintreten.

So kam denn auch der Begründer des Deutschen Vereins Freiland (1895 in Breslau), der Landgerichtssekretär Alwin Esser, nach Eden und verpflanzte den Verein hierher.

Esser selbst sagte in der Edener Versammlung, die 1910 zunächst eine Ortsgruppe Eden gründete, in seinem Vortrage folgendes:

 

……“Im Jahre 1904 war ich das erste Mal längere Zeit in Eden. Hier wurde mit klar, dass eine neue Siedlung gründen die Kräfte zersplittern hieße, und dass Eden der gegebene Boden sei, von dem aus die Sache betrieben werden müsse. In den folgenden Jahren sprach ich mit Herrn Jackisch mehrfach schriftlich und mündlich die Sache durch, und ich verdanke ihm wertvolle Anregungen…. .“

 

Seine eigene, und damit des Vereins Stellung zum Bund der Bodenreformer, wie er noch heute geltend ist, legte Esser also dar:

 

„ Nun werden Sie sagen: Freiland ist also Bodenreform. Weshalb ein anderer Name für eine bekannte Sache? Freiland und Bodenreformbewegung sind doch nicht ganz identisch. Freiland ist das Ursprüngliche, Bodenreform das Abgeleitete, Freiland ist das Radikale, Bodenreform das Vermittelnde, die Beschränkung auf rascheren Erfolg Versprechende. Als der Bodenreformer noch ganz wenige waren, nannten sie sich Freiländer, ihr Organ hieß „Freiland“. Die Fortsetzung dieses Organs bis auf den heutigen Tag, die „Bodenreform“, trägt die alte Bezeichnung als Nebenbezeichnung unter der jetzigen. Das Wort Bodenreform klingt prosaisch. Es wendet sich an den nüchternen Verstand und stellt die Frage: Was können wir tun, um die schlimmsten Auswüchse des beklagten, historisch gewordenen Bodenrechts zu beseitigen; welche Maßnahmen der Gesetzgebung, die wir herbeiführen wollen, versprechen raschen Erfolg, der uns, den jetzt Lebenden, möglichst schon helfen kann?

Freiland, das der Titel eines bekannten Romans geworden ist, klingt poetisch. Es wendet sich as das Gemüt und die Phantasie. Eine Hoffnung, ein Sehnen spricht aus dem Wort.

Schon mehrfach haben sich begeisterte Männer und Frauen zusammengefunden, um für sich ein Stück Freiland zu schaffen und auf ihm der Welt ein vorbildliches Leben vorzuleben. Diese Versuche sind größtenteils gescheitert, meines Erachtens, weil man zu raschen Erfolg suchte. Der Weg nach einem so hohen Ziele kann nicht nahe und bequem sein. Er muss weit und beschwerlich sein, so dass man nur langsam Schritt vor Schritt auf ihm vordringen kann.

Ich möchte nicht missverstanden werden. Ich sage mit diesem allen nichts gegen die Bodenreform. Ich bin der letzte, der etwas gegen sie sagen würde. Ich bin ein alter Anhänger der Bodenreformer seit vielen Jahren. Gern unterziehe ich mich jeder an mich herantretenden Aufgabe für den Bund, soweit Zeit und Kräfte es gestatten. Ich weiß sehr wohl, dass der Bund so handeln musste, wie er handelte, hauptsächlich immer nach dem Nächstliegenden, bald Erreichbaren streben musste, wenn anders er die Bewegung entfachen wollte, die er entfacht hat, die Macht werden wollte, die er geworden ist. Andererseits weiß ich, dass für eine Freilandbewegung auf lange hinaus nur verhältnismäßig wenige begeisterungsfähige Männer und Frauen zu haben sein werden. Trotzdem, meine ich, kann man das eine tun und braucht das andere nicht zu lassen. Pflegt eine Festung doch auch nicht nur von einer Seite erstürmt zu werden.“

 

Von 1911, seiner Übersiedlung nach Eden an, bis zu seinem leider schon im Mai 1915 erfolgten Tode wirkte Esser mit unermüdlicher Treue für den Verein, in dessen Vorstand noch zwei Edener eintraten. Noch unter seinem Vorsitz wurden die Grundlagen geändert, denn die zuerst verfolgte Ansammlung eines Freilandstockes durch Zinsüberschüsse von Spareinlagen der Mitglieder führte zu langsam zum Ziele. Mehrfach wurden die Satzungen ergänzt und geändert. Sie lauten seit Juni 1919 in den Hauptpunkten so:

 

Satzung:

1. Der Verein erstrebt als Vorbedingung für die Gesundung unserer Volkswirtschaft und unseres ganzen sozialen Lebens die Überführung des gesamten deutschen Bodens aus dem Eigentum Einzelner in das Gemein-Eigentum des deutschen Volkes.

Solange dieses Ziel nicht erreicht ist, will der Verein (14) Land unter Ausschließung hypothekarischer Belastung erwerben und dessen Ertrag im Sinne der Vereinszwecke nutzen. (8) Zur Erwerbung von Freiland als Heimstätten und Gemeindeland für Siedler-Genossenschaften gibt der Verein Freilandbriefe heraus, deren Verwaltung durch die Freilandbrief-Bestimmungen geregelt wird. Der Verein kann auch Anteile von freiländisch gerichteten, gemeinnützigen Siedlungs-Unternehmen erwerben, zur Förderung und Sicherung von Freiland.

2. Der Sitz des Vereins ist die Obstbau-Kolonie Eden in Oranienburg bei Berlin. Anderwärts können Ortsgruppen gebildet werden, deren Satzungen nicht in Widerspruch mit den Satzungen des Vereins stehen dürfen.

3. Die Geschäfte des Vereins besorgt der Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer.

4. Der Vorstand wird beaufsichtigt und beraten von einem Aufsichtsrat, dem 6 Mitglieder angehören.

5. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitritts-Erklärung, die an den Vorstand zu richten ist. Es wird von den Mitgliedern erwartet, dass sie einen ihren Mitteln entsprechenden Beitrag leisten (Mindestsatz 3 Mark jährlich). Körperschaften können die Mitgliedschaft erwerben. Mindestbeitrag 10 Mark jährlich.

6. Die lebenslängliche Mitgliedschaft wird erworben durch einmalige Zahlung von mindesten 100 Mark oder durch kostenlose Übergabe eines lastenfreien Stückes Land an den Verein.

8. Von den eingezahlten Mitgliedsbeiträgen fließen 50% in den Werbe- und 50% in den Freilandstock.

Der Freilandstock erhält ferner alle dem Verein aus seinem Vermögen und Landbesitz erwachsenden Zinsen und Pachtgelder nach Abzug der Steuern usw. und freiwillige Zuwendungen.

9. Der Freilandstock wird ausschließlich zur Erwerbung von Land und Anteilen an Freiland besitzenden Vereinigungen bestimmt. Das dem Verein gehörige Land wird nach erfolgtem öffentlichen Ausschreiben durch Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat verpachtet. Der Pächter muss die Mitgliedschaft des Vereins erwerben.

14. Der Verein wird aufgelöst, sobald das Endziel (11, Absatz1) durch einen Akt der Gesetzgebung erreicht ist. Zu diesem Zeitpunkt tritt der Verein sein gesamtes Land, sowie sonstiges Vermögen ohne Entschädigung an die nach dem Gesetz hierfür zuständigen Körperschaften ab.

Wird der Verein vorzeitig aufgelöst, so ist sein gesamtes Vermögen einem unangreifbaren Stock einer am gemeinschaftlichen Grund-Eigentum festhaltenden Genossenschaft zu überweisen.

 

Ein wirksames Mittel, die zum ersten Freiland-Erwerb erforderliche Summe abgabefrei zusammen zu bringen, sind die Deutschen Freilandbriefe.

Die Edener Genossenschaft und Siedlung ist die Wiege der deutschen Freiland-Bewegung, die im Aufblühen Edens wiederum ihr vorläufig bestes Beweisstück vorweisen kann. Möge es recht bald gelingen, eine von Anfang an auf Freiland siedelnde Genossenschaft als erste und dauernd fortzusetzende Zelle zu begründen, deren Beweiskraft und Beispiel in nicht ferner Zeit den großen Schritt der ganzen Volksgemeinschaft mit auslösen mag: Deutschland zu Freiland – Volksland zu machen!

 

Otto Jackisch

 

Aus der Festschrift "Eden – 25 Jahre Obstbausiedelung"

 

 

 

Otto Jackisch zog im Jahr 1900 nach Eden und trat bald darauf in den Vorstand der Genossenschaft ein, dessen Vorsitz er 1903 übernahm. Seine Tätigkeit als Geschäftsführer endete 1922. 

Die Einführung des Erbbaurechts 1906 war eine wesentliche Entscheidung für den langfristigen Bestand der Siedlung. Und eine weitere bedeutende Entwicklung war besonders Jackischs Verdienst: Die Edener Siedlungsbank, Nachfolgeinstitut der "Oranienburger Bau- und Kreditgesellschaft m.b.H." hatte er als alleiniger Geschäftsführer ab 1905 geführt.

 

 

 

 

 

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