Geldbeschaffung für die Obstbau-Kolonie
Eden
von Otto
Jackisch, 1918
Sehr bald nach Beginn
der ersten Arbeiten und Einrichtungen in der zu schaffenden Siedlung
stellte sich ein erheblicher und dauernd steigender Kapitalbedarf ein. Die
geringen Zahlungen auf die Genossenschaftsanteile der Gründer waren durch
die Anzahlung auf das Kaufgeld des Landes verbraucht, und neue
Einzahlungen flossen viel zu spärlich, um davon die notwendigsten
Aufwendungen zu bestreiten.
Die Hoffnung und der
Versuch, durch Gründung eines Konsum-Vereins lebensreformerischer
Gesinnungsfreunde die Mittel für die Siedlung zu beschaffen, schlugen
fehl. Die Zeit für derartige, später mit mehr Erfolg betriebene
Versandgeschäfte gesundheitlicher Nahrungsmittel war noch nicht gekommen.
Am 16. April 1895 fand eine außerordentliche Generalversammlung statt,
deren Tagung besonders Abhilfe der bestehenden, großen Geldschwierigkeiten
dienen sollte. Es fehlte zur Deckung des vorhandenen Verlustes, wie zur
gedeihlichen Weiterführung des Gartenbetriebes und zur Inangriffnahme von
Wohnhäusern durchaus an Betriebsmitteln. Die laufenden Einzahlungen auf
Geschäftsanteile reichten dazu nicht entfernt hin. Auch der Versuch, aus
dem Kreise der Gesinnungsfreunde durch Annahme von Sparmitteln gegen 4 %
Zinsen Gelder zu sammeln, hatte keinen nennenswerten Erfolg, da es dem
jungen Unternehmen noch zu sehr an Vertrauen fehlte. Aber die Vorkämpfer
auf karger Scholle ließen nicht locker in ihrem Bemühen, der
Schwierigkeiten Herr zu werden.
Dem ersten und
dringendsten Bedürfnis hatten einige Darlehen von Freunden und
Siedlungs-Anwärtern abgeholfen. Diese Posten von immer nur wenigen Tausend
Mark waren als Hypotheken eingetragen worden, auch ein Teil der Baukosten
für die ersten errichteten Häuser konnten an Oranienburger Baumeister mit
Hypotheken beglichen werden, deren baldige Auszahlung in Aussicht gestellt
wurde. Aber so konnte auf die Dauer nicht weiter gewirtschaftet werden,
man musste auf eine zweckmäßigere Lösung sinnen, die der Eigenart des
Unternehmens und seinem fortschreitenden Kapitalbedürfnis entsprach. Man
gewann die Überzeugung, dass die Aufgabe der laufenden Geldbeschaffung am
besten einer besonders dafür zu errichtenden Stelle anzuvertrauen sei. Die
damals in Betracht kommenden bestehenden genossenschaftlichen
Kreditvereinigungen kamen für Eden mit seinen neuen, von der geltenden
Anschauung abweichenden Zielen nicht in Frage. Sie waren nur für die
Befriedigung kurzfristigen Kredits zugeschnitten. Die Siedlung aber
braucht langen, möglichst unkündbaren Kredit mit langsamer Tilgung der
geliehenen Gelder.
So traten am 20. Juni
1895 fünf Edener Genossen zusammen und begründeten mit 30.000 Mark
Stammkapital die Oranienburger Bau- und Kreditgesellschaft mit
beschränkter Haftung. Davon waren 16.000 Mark eingeschossene, bestehende
Hypotheken auf der Siedlung, und 14.000 Mark neues, in kurzen Fristen zur
Verfügung stehendes Kapital. Der Gesellschaftsvertrag bestimmte Gegenstand
und Dauer des Unternehmens wie folgt:
„…. der Vegetarischen
Obstbau-Kolonie Eden e.G.m.b.H. zu Oranienburg den zu ihrem Ausbau,
insbesondere zur Errichtung von Gebäuden nötigen Kredit zu gewähren und
die erforderlichen Bauten auszuführen“.
Das Unternehmen ist
auf die Zeit bis zum 01. Juli 1900 beschränkt, soll jedoch fortgesetzt
werden, wenn nicht spätestens bis zum 01. Januar 1900 dem Geschäftsführer
die schriftliche Erklärung eines des Gesellschafter zugeht, dass er die
Auflösung der Gesellschaft verlangt. Im Falle der Fortführung des
Unternehmens gilt der Gesellschaftsvertrag auf 5 Jahre verlängert.
Wiederholte Verlängerung auf die gleiche Zeit tritt ein, wenn nicht
spätestens ½ Jahr vor der Verlängerung die Aufkündigung in der angegebenen
Weise erfolgt. Auch im Falle der Aufkündigung tritt die Auflösung der
Gesellschaft nicht ein, wenn die Gesellschaft oder ein nicht
aufkündigender Gesellschafter den Geschäfts-Anteil des Aufkündigenden
erwirbt.
Das Stammkapital der
Gesellschaft beträgt 30.000 Mark. Alleiniger Geschäftsführer ist der
Landwirt Carl Scheffler zu Oranienburg.
Die begründenden
Gesellschafter sind: Musikprofessor Karl Klindworth in Potsdam – Landwirt
Carl Scheffler in Oranienburg. – Kaufmann B. Lindner in Charlottenburg –
Lehrer H. Tamke in Oranienburg – Landgerichtsrat Hermann Krecke in
Berlin.“
Der
Gesellschafts-Vertrag wurde am 09. Juli 1895 in das Register des
Amtsgerichts Oranienburg eingetragen.
Wie ersichtlich
sollte die Oranienburger Bau- und Kreditgesellschaft auch die Ausführung
der Bauten übernehmen. Dies bestand in der Hauptsache in der Übernahme der
Verrechnungen und in der Sorge für die Aufbringung der Mittel. Mit der
Errichtung der Gesellschaft war natürlich diese schwierige Frage nicht
gelöst. Durch Aufnahme von Spargeldern allein durfte dem Bedürfnis nach
Baugeld nicht abgeholfen werden, denn die jederzeit mögliche
Entziehbarkeit dieser Gelder würde eine dauernde Gefahr für die Siedlung
dargestellt haben, und zwar am schärfsten dann, wenn der Ersatz
gekündigter Gelder am schwersten sein musste, nämlich zu Zeiten von
Schwierigkeiten und wankendem Vertrauen. Hier half Landgerichtsrat Krecke.
Er wies einen Weg festgegliederten Aufbaues der Mittelbeschaffung:
Die Gesellschaft
legte Schuldverschreibungen auf, sogenannte Pfandbriefe, mit folgenden
Bedingungen: Die Anteilscheine werden in Abschnitten von 100, 200, 500 und
1000 Mark ausgegeben. Sie lauten auf den Namen und sind durch Indossement
übertragbar; der Gesellschaft gegenüber gilt jedoch der erste Erwerber so
lange als Berechtigter, als ihr das Recht eines anderen nicht nachgewiesen
ist. Jeder Anteilschein stellt einen entsprechenden Anteil an der
Gesamtheit der den Anteilscheinen zugrunde liegenden, grundbuchmäßig
eingetragenen Forderungen dar. Diesen zur Sicherheit der Anteilscheine
dienenden Forderungen dürfen an privatrechtlichen Lasten nur die jetzt auf
dem Grundbesitz der Kolonie Eden zur ersten Stelle eingetragenen 20.000
Mark vorgesehen; ferner müssen diese Forderungen innerhalb von 2/3 (zwei
Drittel) des aus den Büchern der Genossenschaft sich ergebenden
Immobiliarwertes der verhafteten Grundstücke eingetragen sein. Über die
Forderungen müssen Hypotheken- oder Grundschuldbriefe angefertigt werden.
An diesen Hypotheken-
und Grundschuldbriefen wird den Besitzern der Anteilscheine ohne Rücksicht
auf die Zeit deren Ausgabe ein Faustpfandrecht dadurch eingeräumt, dass
deren Gewahrsam einem Vertreter dieser Besitzer, einem Pfandhalter,
übertragen wird. Dieser Pfandhalter, dem für Behinderungsfälle ein
Stellvertreter beigegeben werden kann, wird von der Gesellschaft bestimmt.
Er handelt bei Ausübung des Faustpfandrechts für die Besitzer der
Anteilscheine als Geschäftsführer ohne Auftrag; die Erwerbung von
Anteilscheinen wird als stillschweigende Genehmigung dieser
Geschäftsführung angesehen. Ansprüche aus seiner Geschäftsführung stehen
dem Pfandhalter gegen die Besitzer der Anteilscheine nicht zu, diese
werden vielmehr von der Gesellschaft wegen aller etwaigen Ansprüche
vertreten.
Der Pfandhalter hat
darüber zu wachen, dass nicht mehr Anteilscheine ausgegeben werden, als
die nach Vorstehendem erforderliche Sicherheit reicht; zum Zeichen dieser
Voraussetzung wird jeder Anteilschein von ihm unterschrieben und in eine
Abteilung des von ihm zu führenden Pfandbuches eingetragen; in die andere
Abteilung des Pfandbuches werden die einzelnen zur Sicherheit dienenden
Forderungen vermerkt. Jeder Besitzer eines Anteilscheines ist berechtigt,
sich die vorhandenen Hypotheken- oder Grundschuldbriefe vorlegen zu lassen
und Einsicht von dem Pfandbuch zu nehmen.
Die Anteilscheine
sind mit dreimonatlicher Frist auf Jahresschluss zur Rückzahlung kündbar,
doch ist von Seiten der Anteilscheinbesitzer diese Kündigung bei
pünktlicher Zinszahlung für die auf das Ausgabejahr folgenden fünf Jahre
ausgeschlossen. Die Zurückzahlung geschieht zum Nennwerte. Verzinst werden
die Anteilscheine mit jährlich 4% in halbjährlichen postnumerando fälligen
Teilen. Zum Zweck der Zinserhebung werden jedem Anteilscheine
halbjährliche Zinsscheine beigegeben. Im Falle der Einlösung müssen die
nicht fälligen Zinsscheine zurückgegeben werden, widrigenfalls der Betrag
der fehlenden zurückbehalten wird. Die eingelösten Anteilscheine sind noch
ein Jahr lang aufzubewahren, nach Ablauf dieser Frist sind alle Rechte und
Pflichten aus den Anteilscheinen erloschen.
Hinter den 20.000 Mark Restkaufgeld für Eden, die zu Gunsten des
Vorbesitzers des Siedlungsgrundstücks eingetragen standen, wurden zunächst
100.000 Mark (später weitere) Sicherungs-Hypothek für die Oranienburger
Bau- und Kreditgesellschaft eingetragen, als Sicherung für die
Pfandbriefe. Nun begann fleißiges Werben unter Genossen und Freunden für
den Absatz der Pfandbriefe, von denen als erste Auflage 91.000 Mark
gedruckt wurden. Die Ausfertigungen wurden in geschmackvoller Weise nach
Art der im Verkehr befindlichen Hypothekenbank-Pfandbriefe mit
Zinsscheinbogen auf fünf Jahre hergestellt. Die erste Ausgabe umfasste:
40 Stück
Buchstabe A zu 1000.- Mark
52 Stück
Buchstabe B zu 500,- Mark
500 Stück
Buchstabe C zu 300,- Mark
100 Stück
Buchstabe D zu 100,- Mark
Im Juli des Jahre
1998 war eine zweite Reihe der gleichen Art und gleichen Bedingungen
notwendig.
Durch diese Ausgabe
wurde die Gesamtsumme auf 174.000,- Mark gesteigert. Der Absatz der
Pfandbriefe ging langsam vonstatten, genügte aber immerhin dem
dringendsten Bedürfnis. Bis zum Ende des Jahres 1899 waren für 148.000,-
Mark ausgegeben worden. Die Summe der eingelegten Spargelder betrug am
gleichen Stichtag 17.199,- Mark.
Im Sommer 1899 war,
der Bestimmung des Gesellschafts-Vertrages folgend, die Verlängerung der
Oranienburger Bau- und Kreditgesellschaft auf weitere 5 Jahre vereinbart
worden. Dabei wurde eine Erweiterung des Gesellschafts-Vermögens auf
60.000,- Mark durchgeführt. Die vermehrenden Gelder wurden von 13 z.T. neu
eingetretenen Gesellschaftern aus dem Edener Genossen- und Freundeskreise
eingelegt. Eden selbst wurde Gesellschafter und übernahm 16 000,- Mark mit
der Absicht, diese Anteil-Summe nach und nach an neue Genossen und Freunde
abzutreten. Das ist auch geschehen. Die Arbeit der Gesellschaft schien dem
beabsichtigten Zweck voll zu entsprechen. Die Ergebnisse des Jahres 1900
erwiesen jedoch nachdrücklich eine Schwäche und Lücke im Aufbau.
Im Frühjahr 1900 sah
die Genossenschaft ihre hoffnungsfrohen Aussichten auf eine gute Ernte
durch einen außergewöhnlich starken Maifrost vernichtet. Gerade deshalb,
weil nun die beginnende Ertragsfähigkeit der Anlagen von den Ansiedlern
sehnlichst erwartet wurde, traf dieser Schlag die Genossenschaft um so
empfindlicher. Unglücklicherweise waren zur gleichen Zeit innere
persönliche Auseinandersetzungen gewesen, die eine gewisse Reizbarkeit der
Genossen mit sich gebracht hatten. Einige auswärtige Genossen und Freunde,
die damals zufällig auf Besuch in der Siedlung waren und eine größere
Summe der ausgegebenen Schuldverschreibungen in ihrem Besitz hatten,
wurden unvorsichtigerweise von einigen missgestimmten Genossen beeinflusst
und ängstlich gemacht und trugen die Nachricht von dem Missgeschick der
jungen Siedlung durch den Frost in weitere Kreise auswärtiger Genossen,
dabei, wie erklärlich, wohl noch übertreibend. Es kam ein erschwerender
Umstand hinzu. Im Laufe des Jahres 1900 erfolgte der bekannte
Zusammenschluss der Leipziger-Bank und der Gruppe der so genannten
Spielhagen-Banken (Pommernbank usw.). Der Geldmarkt stand unter
erschwerenden Erschütterungen und Misstrauen, - allgemeine Krise! Der
Zusammenbruch der Pommern-Bank, als einer der führenden
Hypotheken-Pfandbriefbanken, brachte es mit sich, dass alle
Hypothekenbriefe stark im Kurse fielen und durchaus keine Neigung bestand,
solche zu erwerben. Obgleich unsere Schuldverschreibungen nicht an der
Börse gehandelt wurden und deshalb von dem allgemeinen Kurssturz nicht
getroffen werden konnten, kam die allgemeine Stimmung auch in Bezug auf
sie zum Ausdruck. Unglücklicherweise waren die 1895 ausgegebenen
Pfandbriefe im Oktober 1900 auf den 31. Dezember desselben Jahres zuerst
kündbar! Die oben geschilderten Umstände brachten es mit sich, dass eine
Anzahl Pfandbriefbesitzer die Summe von etwa 25.000,- Mark zur Rückzahlung
Ende dieses Jahres kündigten und ungeachtet der Bemühungen der
Geschäftsleitung auf der pünktlichen Rückzahlung beharrten. Die
Gesellschaft und die Genossenschaft Eden standen vor einer schwierigen
Sachlage. Die genossenschaftlichen Belange erforderten dringend einen
Einschuss neuer Mittel für Neubauten und Aufrechterhaltung der Wirtschaft
bis zur nächsten Ernte – und an Stelle dieses Zuflusses die rücksichtslose
Forderung auf Rückzahlung! Alle Anstrengungen, die mindestens
erforderlichen 30.000,- Mark aufzubringen, schienen bis Ende 1900
erfolglos zu bleiben, und das Beunruhigendste war, dass infolge der
Pfandbrief-Bestimmungen sich in jedem Jahr eine solche bedenkliche
Sachlage wiederholen konnte. Dieser Zustand war mit den
Lebensnotwendigkeiten der Siedlung unvereinbar, und neben der Lösung der
augenblicklichen Notlage musste diese dauernde Bedrohung unbedingt
beseitigt werden. An Stelle der ungeregelten Kündbarkeit musste eine
geregelte Rückzahlung der Pfandbriefe treten. Das nachfolgende gemeinsame
Rundschreiben der Genossenschaft Eden und der Oranienburger Bau- und
Kreditgesellschaft gibt die damaligen Vorschläge und ihre Begründung
wieder:
Oranienburg-Eden, Anfang November 1900
An die Inhaber unserer Pfandbriefe!
Als wir z.Zt. mit der Ausgabe von Pfandbriefen an weitere Kreise der
Gesinnungsfreunde herantraten, hegten wir die Absicht, mit ihnen
allmählich in ein engeres Band genossenschaftlichen Zusammenwirkens zur
Erreichung gleicher Ziele zu gelangen, wenn wir durch unsere täglichen
Leistungen den Beweis geliefert haben würden, dass wir des Zutrauens und
der Mitarbeit würdig seien. Wir hoffen, dass uns die Anerkennung ehrlichen
Ringens nicht vorenthalten wird und dürfen auf das Erreichte mit einiger
Genugtuung hinweisen. Viel bleibt zwar noch zu tun übrig, aber auch das
wird erreichbar sein, wenn uns die Hilfe unserer Freunde weiter treu zur
Seite steht. Im Interesse unseres gemeinsamen Werkes, das in der
Ermöglichung edleren Zusammenlebens und Beseitigung der feindlichen
Ausbeutung im Erwerbsleben gipfelt, sehen wir uns zu folgenden Vorschlägen
veranlasst:
Die von uns aufgenommenen Gelder sind
in Kulturen und Häusern angelegt. Die Häuser bringen Zinsen und auch eine
geringe Amortisation. Die Kulturen fangen auch an Früchte zu tragen, und
in einigen Jahren werden sie sich selbst bezahlt machen. Schon in diesem
Jahr war auf reichlichere Frucht zu hoffen, doch hat ein außergewöhnlicher
Frost (-6°!) im Mai alle Hoffnung in einer Nacht zerstört, sodass nur eine
sehr geringe Ernte zu verzeichnen war.
Jedenfalls sind wir bei der Natur
unseres Betriebes, wie jeder einsehen muss, nicht in der Lage, unsere
aufgenommenen Gelder, die wir natürlich pünktlich verzinsen, anders als im
Laufe mehrerer Jahre zurückzuzahlen. Würde eine größere Summe auf einmal
von und zurückgefordert, so könnten wir vielleicht mit großer Mühe diese
Summe aufbringen, es würde aber geschehen, zum größten Nachteil unseres
Unternehmens und somit zum Schaden der noch verbleibenden Gläubiger. Auf
den 01. Januar 1901 sind uns von Inhabern der 1. Serie unserer Pfandbriefe
ca. 20.000,-Mark zur Rückzahlung gekündigt worden. Die Veranlassung dazu
sind z.T. unsachliche, auf Unkenntnis und Einsichtslosigkeit beruhende
Beeinflussungen der betreffenden Gläubiger gewesen.
Somit zwingt uns die
Möglichkeit weiterer Pfandbriefkündigungen der 1. Serie, eine Vereinbarung
mit unseren Geldgebern zu schaffen, die der ruhigen Abwicklung Gewähr
leistet, indem sie verhindert, dass uns größere Summen zur kurzfristigen
Rückzahlung gekündigt werden. Das uns entgegengebrachte Vertrauen
ermöglichte die Ausgabe einer höheren Summe in Pfandbriefen, als wir
anfänglich zu hoffen wagten. Die allseitig bekannte, von Sachkundigen
bereits wiederholt wohl gewürdigte Art der Verwendung jener uns
zugeflossenen Geldmittel in Verbesserung unserer Kulturen und Errichtung
von Einfamilienhäusern legt uns die Pflicht auf, im Interesse der Inhaber
von erst später kündbaren Pfandbriefen dafür Sorge zu tragen, dass keine
ungerechte Bevorzugung der jetzt schon kündbaren Stücke entsteht. Um nun
eine solche ungerechte Benachteiligung der nicht kündigenden Gläubiger zu
vermeiden und eine gleichmäßige Befriedung herbeizuführen, blieb uns bei
großen Kündigungen nichts weiter übrig, als den Konkurs anzumelden! Es ist
aber sattsam bekannt, was bei einem Konkurs herauskommt, dass 25 pCt.
schon als eine hohe Dividende gelten. Und nun bei unserem, doch erst im
Aufblühen begriffenen Grundstück, das für einen Privatmann bei weitem
nicht den Wert haben kann, den es in unseren Händen hat! Die zwangsweise
Veräußerung des Grundstückes würde, abgesehen von dem vollständigen Ruin
der Heimstättenbesitzer, zugleich die allerschwerste Schädigung unserer
Gläubiger sein.
Wir halten
es für unsere Pflicht, solchen Schaden abzuwenden. Das kann aber nur
geschehen, wenn unsere Gläubiger uns ferner Vertrauen schenken und uns ihr
Geld noch auf einige Jahre, bis die wachsenden Betriebs-Einnahmen die
Rückgabe gestatten, belassen. Da das uns gegebene Geld, wie wir annehmen,
vordem auch nur zinsbar angelegt war, und wieder so angelegt werden würde,
es bei uns aber so sicher liegt wie in einer Sparkasse, so entsteht den
Gläubigern daraus kein Beschwer. Obgleich nicht bank- und börsenfähig,
sind die Pfandbriefe zur Not ja auch privatim zu beleihen oder zu
veräußern.
Da wir uns nicht vierteljährlich der
Unsicherheit der Kündigungen aussetzen können, müssen wir im Interesse der
Lebensfähigkeit unseres Unternehmens die bestimmte Erklärung nachsuchen,
dass unser nachfolgender Vorschlag angenommen wird.
Wir versprechen also, in den nächsten 3
Jahren jährlich mindestens 5.000,- Mark auf unsere Pfandbriefe
zurückzuzahlen und vom 4. Jahre ab diese Summe zu verdoppeln. Mehr können
wir ohne Zerstörung des angefangenen Werkes nicht leisten, also auch
ehrlicherweise nicht versprechen. Die auszuzahlenden Pfandbriefe werden
durch das Los bestimmt; an der Auslosung nehmen immer nur die Pfandbriefe
teil, die im betreffenden Jahre oder früher kündbar sind.
Wir würden dies weitere Zeichen des
Vertrauens von unseren Gesinnungsfreunden nicht fordern, wenn es nicht zur
Abwendung großen Schadens unbedingt notwendig wäre. Durch dies Vertrauen
Aller wird die Sicherheit Aller wesentlich gestärkt. Ein rigoroses
Vorgehen Einzelner – der nächste Anlass unseres Aufrufs – schadet dagegen
nicht nur diesen selbst, sondern auch allen Übrigen.
Nicht zum Mindesten im Interesse
unserer Gläubiger selbst ergeht unsere Bitte, die beiliegende Erklärung
möglichst bald unterschrieben an uns zurückzusenden, spätestens aber bis
zum 01. Dezember dieses Jahres.
Ebenso wesentlich das gemeinsame
Unternehmen fördernd ist die Annahme folgenden weiteren Vorschlags:
Wir haben bisher grundsätzlich nur um
Zuwendung von Kapitalien aus den Kreisen unserer Gesinnungsfreunde
gebeten. Die Hilfe des Geschäftskapitals haben wir abgelehnt. Dadurch ist
eine gewisse Unstetigkeit in unsere Entwicklung gekommen, da uns
naturgemäß die Gelder nicht gleichmäßig zugeflossen sind. Wir sind nun in
nächster Zeit gezwungen, für eine allgemeine Wasseranlage größere Mittel
aufzunehmen, und müssen auch zur Fortführung der Hausbauten auf gewisse
Beträge rechnen können. Es bleibt uns daher kein anderer Ausweg, als
aushilfsweise auch das Geschäftskapital in Anspruch zu nehmen. Dazu ist
die hypothekarische Eintragung der aufzunehmenden Darlehen erforderlich,
und zwar vor den Pfandbriefen. Wir bitten unsere Pfandbriefgläubiger, sich
damit einverstanden zu erklären, dass wir vor den ihnen zur Sicherheit
verschriebenen Hypotheken und Grundschulden weitere Hypotheken eintragen
lassen. Jedoch sollen dabei wie bisher die Sicherheiten aller Pfandbriefe
innerhalb von 2/3 des Immobiliarwertes bleiben. Unsere Pfandbriefgläubiger
geben damit nur scheinbar eine Sicherheit auf, in Wahrheit wird durch die
Ausführung unseres Vorschlags ihre Sicherheit vergrößert, denn die neu
aufgenommenen Gelder dienen zur Verbesserung und ertragreichen Gestaltung
des Grundstücks, schaffen also neue und größere Werte und Einnahmen, die
eben wieder der Sicherheit der Pfandbriefgläubiger zugute kommen.
Wir hoffen, dass unsere
Pfandbriefgläubiger immer mehr das Gedeihen unseres Unternehmens als ihren
eigenen wahren Vorteil ansehen und so aus Selbstinteresse an dem
gemeinsamen Werke mitarbeiten, So geben wir uns der Erwartung hin, dass
unsere Freunde uns auch durch Unterschrift der weiteren Erklärung uns ihre
Mitwirkung zukommen lassen.
Möge jeder bedenken, dass
nur gemeinsame Arbeit zum Ziele führt. Möge er vertrauen, dass unsere
Vorschläge nicht den Vorteil der Einzelnen bezwecken, sondern notwendig
sind zum gemeinsamen Werk.
Veget.
Obstbau-Kolonie „Eden“ e.G.m.b.H. Paul Schirrmeister. Otto Jackisch.
Oranienburger Bau- und
Kreditgesellschaft m.b.H. Carl Scheffler
Die Mehrzahl unserer Geldgeber und Freunde haben in dankenswerter Weise
unbedenklich unsere Vorschläge angenommen und es ermöglicht, dass mit
Hilfe einer von der Stadt Oranienburg bewilligten pfandrechtlichen
Beleihung von 33.000 Mark die gekündigten Schuldverschreibungen
zurückgezahlt und die notwendigen Aufwendungen damit bestritten werden
konnten. Die gesamte noch vorhandene und bereits ausgegebene Auflage der
Pfandbriefe erhielt eine Änderung der Bedingungen durch den nachfolgenden
Anhang:
Änderung
der Pfandbrief-Bedingungen (durchgeführt Ende 1900)
„Zu a. Die Beschränkung, dass den
Pfandbriefen nur 20.000 Mark 1. Hypothek voranstehen dürfen, fällt fort,
doch müssen nach wie vor die Grundschuldbriefe, von denen die Pfandbriefe
Teile darstellen, innerhalb von zwei Dritteln des Immobilienwertes ihren
Rang haben.
zu c. Die Anteilscheine sind unkündbar von Seiten der Inhaber; die
sofortige Fälligkeit tritt jedoch ein, wenn die Zinsen nicht pünktlich
bezahlt werden, oder wenn Konkurs über das Vermögen der Gesellschaft oder
die Zwangsvollstreckung über das Grundstück der Obstbau-Kolonie Eden
e.G.m.H. eröffnet wird.
Von Seiten der Gesellschaft können die
Pfandbriefe zur Rückzahlung im Nennwerte nach drei Monaten gekündigt
werden.
Zum Schluss der Jahre 1901 bis 1903
müssen jährlich mindestens zehntausend Mark von der Schuldnerin
zurückgezahlt und die aufzukündigenden Nummern durchs Los bestimmt werden.
An der Auslosung nehmen nur die bis
Ende des betreffenden Jahres kündigungsberechtigt gewesenen Stücke Teil
bzw. die seit 1901 ausgegebenen Stücke fünf Jahre nach der Ausgabe.
Die Bestimmung über Höhe der Zinsen
(4%) bleibt bestehen.“
Nun war eine
bedeutsame Sicherung der Geldwirtschaft gewonnen, und die Werbearbeit
wurde mit neuer Freude und gutem Erfolg aufgenommen. Die Entwicklung der
nächsten Jahre ist aus der folgenden Aufstellung ersichtlich.

Im Jahre 1903 wurde
eine dritte Reihe Pfandbriefe aufgelegt und nun die Bezeichnung
„Schuldverschreibung“ statt „Pfandbriefe“ eingeführt.
Die neue Auflage von
300.000,- Mark wurde bis 1910 mit insgesamt 232.000 Mark ausgegeben. Für
diese Ausgabe verlangte unbegreiflicher Weise die Steuerbehörde die
Reichsstempel-Abgabe. Als diese 1910 durch Änderung des
Stempelabgabe-Gesetzes eine ganz erhebliche Verteuerung erfuhr und diese
Belastung auch uns treffen sollte, vernichteten wir den Rest der Auflage.
An ihrer Stelle wurde mit Änderung in Form und Wortlaut eine neue Reihe
zur Ausgabe gebracht; diese ist dem niedrigeren preußischen Landesstempel
für Schuldverschreibungen unterworfen. Die nunmehrigen Bedingungen der
Schuldverschreibungen dieser Reihe geben wir nachfolgend wieder:
„Die Gesellschaft gibt
Schuldverschreibungen heraus in Abschnitten von 100, 200, 500 und 1000
Mark. Wegen und in Höhe der ausgegebenen Schuldverschreibungen hat die
Obstbau-Kolonie Eden eingetragene Genossenschaft mit beschränkter
Haftpflicht in Oranienburg bei Berlin die selbstschuldnerische Bürgschaft
gegenüber den Inhabern der Schuldverschreibungen übernommen und für die
Forderungen derselben Sicherungshypothek auf den ihr gehörigen Siedlungen
bis zum Betrage von 300.000,- Mark (wurde später auf 400.000,- Mark
erhöht) bestellt. Die Schuldnerin darf neue Schuldverschreibungen nur dann
und insoweit ausgeben, als die bestellte Sicherheit in ihrem validierenden
Teil innerhalb von zwei Dritteln des aus den ordnungsmäßig geführten
Büchern der Obstbau-Kolonie Eden sich ergebenden Immobiliarwertes der
verhafteten Grundstücke sich befindet.
Ein Treuhänder hat darüber zu wachen,
dass nicht mehr Schuldverschreibungen ausgegeben werden, als die von oben
geleistete Sicherheit reicht; zum Zeichen der Erfüllung dieser
Voraussetzung wird jede Schuldverschreibung von ihm unterschrieben und in
eine Abteilung des von ihm zu führenden Verwaltungsbuches als Abgang
gebucht.
Die Schuldverschreibungen sind
unkündbar von Seiten der Inhaber, die sofortige Fälligkeit tritt jedoch
ein, wenn die Zinsen nicht pünktlich bezahlt werden oder wenn Konkurs über
das Vermögen der Gesellschaft oder die Zwangsvollstreckung über das
verhaftete Grundstück eröffnet wird.
Für die Schuldverschreibungen im
Gesamtbetrage von 300.000,- Mark, von denen 150 auf 1000 Mark, 200 auf 500
Mark, 150 auf 200 Mark, und 200 auf 100 Mark lauten, ist der Tilgungsplan
folgender:
Von den ausgegebenen
Schuldverschreibungen müssen alljährlich zum 31. Dezember von der
Gesellschaft für mindestens fünftausend Mark zurückgezahlt und die
aufzukündigenden Nummern vorher durchs Los bestimmt werden. Die im
Register der Gesellschaft bemerkten Inhaber werden direkt von der
erfolgten Ziehung benachrichtigt. An der Auslosung nehmen die Stücke erst
fünf Jahre nach der Ausgabe Teil.“
Im Jahre 1905 lief das zweite Jahrfünft der Gesellschaft ab. Eine erneute
Verlängerung wurde bereits im Jahre 1905 unter Bildung eines neuen
Gesellschafts-Vertrages durchgeführt und dabei die erneute Verdoppelung
des Gesellschafts-Vermögens angestrebt. Aus dem Werbeschreiben seien
folgende Sätze hier wiedergegeben:
Einladung an alle Freunde
genossenschaftlicher Arbeit, der Förderung naturmäßiger Lebensweise, des
Land- und Obstbaues, der Bodenreform.
Die Oranienburger Bau- und
Kreditgesellschaft m.b.H. hat ihre Aufgabe, durch Kreditorganisation der
praktischen Arbeit im Dienste der Siedlung das nötige Kapital gegen
mäßigen Zins zu beschaffen, wie die dargelegten Resultate der zehnjährigen
Entwicklung Edens beweisen, bisher glänzend erfüllt. Aber ihr
Wirkungskreis bleibt nicht für unbegrenzte Zeit bestehen; er muss nach den
mit verhältnismäßig geringen Mitteln erzielten großen Erfolgen organisch
erweitert werden. Mit verstärktem Grundkapital gilt es dem
Siedlungsgedanken höhere Ziele zu setzen, neue Siedelungen in Angriff zu
nehmen und erweiterte, neue Werte schaffende Arbeit zu ermöglichen.
Am 01. Juli 1905 läuft nach fast
zehnjährigem Bestehen ihr Gesellschaftsvertrag ab. In dieser geringen
Zeitspanne wurde bereits einmal eine Kapitalverdopplung von 30.000,- auf
60.000 Mark mit vollem Gelingen und segensreichen Folgen für Eden
durchgeführt. Auch der 01. Juli 1905 wird nicht das Ende, sondern eine
weitere Verdopplung ihrer Kapitalkraft bedeuten durch Erhöhung ihres
Stammkapitals auf bis 120.000,- Mark.
Hiermit wird zur Anteilszeichnung
aufgefordert und zur eindringlichen Prüfung der unserem gemeinnützigen
Unternehmen innewohnenden Sicherheit sowohl ein Exemplar des
Gesellschaftsvertrages als auch eine Zahlenübersicht aus dem letzten
Abschluss der Oranienburger Bau- und Kreditgesellschaft m.b.H. und der
Obstbau-Kolonie Eden beigefügt.
Die ausgegebenen Obligationen oder
Schuldverschreibungen im Betrage von 203.800,- Mark zu Ende 1903 wurden
gesichert außer durch selbstschuldnerische Bürgschaft der Obstbau-Kolonie
Eden durch deren folgende Immobiliarwerte:
1.
Grundstück Mark
45.905,34
2.Gebäude
Mark 262.376,68
3.
Wasserleitung Mark
23.992,20
4. Kulturen I (genossenschaftliche) Mark 69.459,26
5. Kulturen (Verpachtete
Heimstätten) Mark 123.920,58
----------------------------------------------------------------------------
Sa.:
Mark 525.654,06
ab: ein
Drittel Mark 175.218,02
-----------------------------------------------------------------------------
also: 2/3
Beleihungsgrenze Mark 350.436,04
Belastungen stehen demgegenüber im
Range vorangehend:
1. Hypotheken: 73.000,- Mark
2. Eine Sicherungshypothek
bis 1909 an das Wasserwerk Oranienburg für Erfüllung der
Wasser-Abnahmepflicht (von 20.000,- Mark) – kommt als Schuld nicht in
Betracht, wird vom Treuhänder bei Einhaltung der 2/3 Grenze für Beleihung
aber berücksichtigt!
Daraus
folgen:
3. Die obigen
Schuldverschreibungen 203800.- Mark = Sa.: 276800,- Mark
so dass
die ersten zwei Drittel der immobilen Pfandobjekte um Mark 73.636,04 höher
sind als die Belastungen in ihrer Rangfolge! Dazu treten noch die
175.218,02 Mark des letzen Drittels der Immobilien, der gesamte sonstige
Besitz (lt. Bilanz 1903 noch 83.625,21 Mark) und die Haftsumme ( 60.000
Mark).
Dem Eindruck dieser Zahlen wird auch
die Erwägung nicht Abbruch tun können, dass im Falle zwangsweisen
Verkaufes der realisierbare Wert ein erheblich
geringerer sein würde. Einesteils ist ein in seiner gesunden Entwicklung
schon soweit fortgeschrittenes Unternehmen nicht so leicht ins Schwanken
zu bringen, und zum anderen ist durch die Unkündbarkeit der
Schuldverschreibungen eine erschütternde plötzliche Kapital-Entziehung
ausgeschlossen. Die jährliche Auslosung der 5 – 10.000 Mark ist im
Jahresetat vorgesehen und leicht auszugleichen.
Die Höhe der Beteiligung
kann verschieden gewährt werden. Der niedrigste Geschäftsanteil ist 500
Mark, wovon jedoch nur 250 Mark bar bezahlt werden müssen, während der
Rest in Raten eingezahlt werden kann. Auch durch Zahlung mit schon
erworbenen Obligationen kann ein Geschäftsanteil bezahlt werden.
So rufen wir
unsere Freunde zu noch allgemeinerer Mitarbeit auf! Die Zeit drängt zur
Tat, wollen wir noch Ersprießliches erreichen als zwingendes Beispiel für
die Menge derer, die hoffnungslos, tatenlos zusehen, wie die Erde als
Wohn- und Arbeitsstätte bis an die Grenze des Erträglichen mit Zinstribut
müßigen Kapitals belastet wird.
Oranienburg, im Dezember
1904
Oranienburger Bau- und
Kreditgesellschaft m.b.H.
Obstbau-Kolonie „Eden“, eingetragene Genossenschaft mit beschränkter
Haftpflicht
Das
Vermögen wurde auf 100.000 Mark erhöht, und durch eine andere Fassung der
Bestimmungen über die Zeitdauer wurde nunmehr der unbeschränkte Bestand
der Gesellschaft gesichert. Bei der Umwandlung waren nun 52 Gesellschafter
beteiligt. Der neue Gesellschafts-Vertrag lautet:
Gesellschafts-Vertrag.
§1. Die Firma
der Gesellschaft ist: „Oranienburger Bau- und Kreditgesellschaft mit
beschränkter Haftung“. Sie hat ihren Sitz in Oranienburg.
§2. Gegenstand des
Unternehmens ist, der Obstbau-Kolonie Eden e.g.m.H. in Oranienburg und
anderen auf ähnlicher wirtschaftlicher Grundlage (Prinzipien der
Bodenreform, des gemeinsamen Bodenbesitzes, des Erbbaurechts usw.)
begründeten ländlichen Siedlungsvereinigungen den zu ihrem Ausbau,
insbesondere zur Errichtung von Gebäuden, nötigen Kredit zu gewähren.
§3. Das Unternehmen ist
von unbeschränkter Zeitdauer. Die Auflösung kann ehestens nach Ablauf des
Jahres 1909 zum 1. Juli 1910, vorher nur mit Zustimmung sämtlicher
Gesellschafter beschlossen werden. Nach Ablauf des Jahres 1909 genügt
dreiviertel Mehrheit. Auch im Falle eines Auflösungsbeschlusses tritt die
Auflösung nicht ein, wenn die Gesellschaft oder die für Fortbestand
stimmenden Gesellschafter die Gesellschaftsanteile der für Auflösung
stimmenden Gesellschafter erwerben. Die austretenden Gesellschafter sind
in solchem Falle verpflichtet, ihre Gesellschaftsanteile an die
Gesellschaft oder die nicht ausscheidenden Gesellschafter zum Nennwerte
ohne Gewährleistung abzutreten.
§4. Das Stammkapital der
Gesellschaft wird von 60.000 Mark auf 100.000 Mark erhöht. Auf das erhöhte
Stammkapital werden mit Genehmigung der Gesellschafter folgende Einlagen
übernommen: ………. Die Einlagen können in barem Gelde oder
Schuldverschreibungen der Oranienburger Bau- und Kreditgesellschaft m.b.H.
zum Nennwerte geleistet werden. Soweit sie in barem Gelde geleistet
werden, soll der 4. Teil davon bzw. bei 500 Mark Einlage 250 Mark
überschießende Betrag innerhalb zwei Jahren vom 1. Juli 1905 ab gezahlt
werden.
§5. Zum Geschäftsführer
wird der Kaufmann Otto Jackisch in Oranienburg bestellt. Der
Geschäftsführer ist berechtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates einen
Stellvertreter zu bestellen. Zur Überwachung des Geschäftsführers in allen
Zweigen der Verwaltung wird ein Aufsichtsrat gebildet, der aus fünf
Mitgliedern besteht, von denen mindestens 2 am Sitze der Gesellschaft
wohnen müssen. Zu Aufsichtsräten werden bestellt die Gesellschafter: ……….
Die Bestellung gilt auf
unbestimmte Zeit und kann nur durch ¾ Stimmenmehrheit der Gesellschafter
widerrufen werden. Amtsniederlegung eines Aufsichtsrates muss schriftlich
mit drei Monaten Kündigungsfrist z.H. des Geschäftsführers geschehen, der
unverzüglich Neuwahl durch die Gesellschafter zu veranlassen hat. Dasselbe
gilt bei Ableben eines Aufsichtsrates. Die Ersatzwahl erfolgt schriftlich
oder mündlich mit einfacher Stimmenmehrheit.
§6. Die Abtretung der
Geschäftsanteile an andere Personen als Gesellschafter kann der
Gesellschaft gegenüber wirksam nur mit deren Genehmigung geschehen. Zur
Veräußerung von Teilen eines Geschäftsanteiles an andere Gesellschafter,
sowie zur Teilung von Geschäftsanteilen verstorbener Gesellschafter unter
deren Erben ist eine Genehmigung der Gesellschafter nicht erforderlich.
§7. Die Geschäftsanteile
unterliegen der Einziehung (Amortisation) durch die Gesellschaft aus einem
zu diesem Zwecke aus dem Reingewinn zu bildenden Amortisationsfonds.
Amortisierbar sind nur durch hundert teilbare Beträge. Von der Einziehung
ergriffen wird der jeweilig höchste Geschäftsanteil, unter mehreren
gleichhohen Geschäftsanteilen entscheidet das Los. Der Geschäftsführer
darf mit Zustimmung des Aufsichtsrates aus dem Amortisationsfonds in
besonderen Fällen auf Antrag des betreffenden Gesellschafters
Geschäftsanteile ohne Rücksicht auf die sich aus der Höhe ergebenden
Reihenfolge einziehen.
§8. Die
Beschlussfassungen der Gesellschafter geschehen in der Regel schriftlich;
Versammlungen müssen jedoch stattfinden, wenn es von den Inhabern eines
Viertels des Gesellschaftskapitals verlangt wird. Eine mitgeteilte Bilanz
gilt als genehmigt, wenn nicht binnen vier Wochen Widerspruch erhoben
wird.
§9. Zur Aufnahme neuer
Gesellschafter unter Erhöhung des Stammkapitals ist Einstimmigkeit der
Gesellschafter erforderlich.
§10. Die
Geschäftsanteile, soweit sie bar eingezahlt sind, werden mit 4% p.a.
verzinst. Der alsdann verbleibende Reingewinn wird zu einem Reserve- und
Amortisationsfonds (§7) genommen.
Gleichzeitig trat eine Änderung in der Leitung der Gesellschaft ein. Der
bisherige alleinige Geschäftsführer der Gesellschaft Carl Scheffler, trat
zurück, und an seine Stelle trat der Geschäftsführer der Genossenschaft
Eden, Otto Jackisch, der seit Anfang 1900 in Eden amtete.
Derselbe hatte schon die Jahre vorher mit dem Geschäftsführer Scheffler
zusammen gearbeitet und gemeinsam mit ihm die Geschäfte der Gesellschaft
besorgt. Unter seiner Führung war auch die letzte Erweiterung der
Gesellschaft von sich gegangen. Auf seinen Wunsch wurde nunmehr auch ein
Aufsichtsrat gebildet, von dessen 5 Mitgliedern mindestens 2 am Sitze der
Gesellschaft wohnen müssen. Die Gewinn-Berechtigung der Stammanteile wurde
auf höchsten 4 v.H. beschränkt. Der darüber hinaus erzielte Überschuss
über die Unkostendeckung fließt zumeist an die Siedlungsgenossenschaft für
ihre Wohlfahrtsausgaben, ein Teil dient zur Bildung des Rücklagenstockes
für Einziehung der Anteile (§7 des Vertrages).
Nach
wie vor blieb die Geschäftsstelle der Gesellschaft mit der der
Obstbau-Kolonie Eden vereinigt, jedoch immer unter völlig getrennter Buch-
und Kassenführung.
Die
Bestimmungen der Beleihbarkeit nur bis zur Grenze der ersten 2/3 des
Wertes von Grundstück und Gebäuden zwangen die Genossenschaft im Jahre
1906 zu einer Änderung ihrer bisherigen Art des Heimstätten-Vertrages und
des Eigentum-Verhältnisses an den Gebäuden. An Stelle des vorherigen
Pacht-Verhältnisses wurde das Erbbaurecht nach den §§ 1012 und 1013 des
damaligen B.G.B. eingeführt. Die Ansiedler errichteten ihre Häuser nunmehr
auf Grund des Erbbaurechts auf eigene Rechnung und zur Beschaffung der
Baugelder für sie wurde eine neue Art von Schuldverschreibungen aufgelegt.
Es wurden die auf die Erbbaurechte eingetragenen Hypothekenbriefe dem
Treuhänder als Pfand für die Schuldverschreibungs-Erwerber übergeben und
die Genossenschaft Eden als Ober-Eigentümerin des Bodens aller Heimstätten
übernahm selbstschuldnerische Bürgschaft. Da die Schuldverschreibungen
unkündbar sind (auslosbar mit mäßigen, festen Jahressummen), so wurden
auch den Ansiedlern die Heimstätten-Beleihungen unkündbar gegeben, jedoch
mit fester, jährlicher Tilgung.
Es ist
bemerkenswert, dass auf dieser Grundlage noch nie eine Zinsenzahlung
ausgeblieben, noch viel weniger eine Zwangsvollstreckung in der Ansielung
nötig geworden ist.
Mit
diesem Rüstzeug ging in weiteren Jahren stetiger Arbeit die Entwicklung
gut vorwärts. Die Gesellschaft hatte sich von 1900 an nicht nur den Ausbau
der Siedlung Eden, sondern auch anderer, auf ähnlicher wirtschaftlicher
Grundlage (Bodenbesitz-Reform) begründeter Siedlungs-Unternehmen zur
Aufgabe gestellt. Im Laufe der Jahre wurden verschiedene Anträge dieser
Art an die Gesellschaft gerichtet, aber die gestellten Bedingungen für die
Sicherheit des Darlehens wurden seitens der siedlungslustigen Gründer
nicht erfüllt. In der Regel wurde von der Gesellschaft die Hergabe der
Mittel zur Gründung verlangt, sodass die volle Gefahr von der Gesellschaft
hätte getragen werden müssen. Demgegenüber musste die verantwortliche
Geschäftsleitung stets verlangen, dass eine Siedlungs-Genossenschaft,
deren Ausbau gefördert werden sollte, zunächst unter den Voraussetzungen
gesicherten Bestandes begründet und mit den notwendigsten Mitteln aus
eigenen Kräften ausgestattet sein musste. In dieser Beziehung versagten
leider die verschiedenen Antragsteller, und die Begründung weiterer
bodenreformerischer Siedlungen nach Art Edens unterblieb. Dagegen boten
zwei Gartenstadt-Unternehmungen die notwendige Sicherung, und so wurde im
Jahre 1910 der Magdeburger Gartenstadt „Reform“ ein tilgungspflichtiges
Darlehen von 20.000 Mark gewährt, wodurch die damals in Frage gestellte
Durchführung der jungen Ansiedlung mit ermöglicht wurde. Im Jahre 1914
wurde ein ähnliches Abkommen mit der Gartenstadt-Gesellschaft „Gronauer
Wald“ in B.-Gladbach getroffen, dessen weitere Durchführung aber leider
durch den Ausbruch des Krieges verhindert wurde. Die Darlehen sind
bedingungsmäßig zurückgezahlt worden. Weitere Ausdehnungen des
Geschäftsbetriebes kamen vorläufig nicht zur Ausführung.
Bemerkenswert ist noch die Beteiligung zweier Reformverbände an unserer
Gesellschaft. Im Jahre 1909 erwarb der „Deutsche Vegetarierbund“ einen
Stammanteil in Höhe von 5.000 Mark, und ihm wurde zur Sicherung seines
Einflusses auf die dauernde Förderung lebensneuerischer Bestrebungen
seitens der Gesellschaft die Besetzung eines Aufsichtsrats-Postens
zugestanden. In der gleichen weise erfolgte im Jahre 1911/12 die
Beteiligung des „Bundes deutscher Bodenreformer“ durch seine „Bodenreform“
G.m.b.H. zu Berlin. Ihr wurde zunächst von einem Bundesmitglied ein Anteil
von 1.000 Mark gestiftet, und danach erwarb die „Bodenreform“ aus eigenen
Mitteln noch 2.000 Mark Anteil. Seitdem war der zweite Vorsitzende des
Bundes, der kürzlich verstorbene Herr U. Pohlmann-Hohenaspe, Mitglied des
Aufsichtsrates. Für den „Deutschen Vegetarierbund“ versieht dieses Amt
z.Zt. Herr Geh. Rechnungsrat Teßmar, Berlin-Friedenau.
Die
Werbung der Gesellschaft erfolgt ihrer Eigenart entsprechend innerhalb des
Kreises der Bodenreformer und Lebenserneuerer. Die ausgeliehenen Gelder
werden mit der ausgesprochenen Absicht gegeben, damit volkswirtschaftliche
Arbeit zu ermöglichen und zu fördern. Infolgedessen zeigte sich auch eine
erfreuliche Stetigkeit und Treu bei den einmal geknüpften Verbindungen.
Dies war auch dann der Fall, wenn auf dem allgemeinen Geldmarkt durch
wirtschaftliche Erschütterungen und Beunruhigungen starke Schwankungen zu
bemerken waren. Unser Freundeskreis ist überzeugt, dass auf der bei uns
geltenden Grundlage börsenspielfreier Wirtschaft die beste Sicherung für
Geldanlage geboten wird. Als bei Ausbruch des Weltkrieges 1914 eine
kopflose Massenflucht des Geldes aus dem Wirtschaftsleben eintrat,
vermerkten wir keinerlei Schwankungen. Selbstverständlich stellten wir in
den Fällen, wo durch die unvorhergesehenen Umstände flüssige Mittel zur
Notwendigkeit wurden, die Gelder bereitwillig und unter Verzicht auf
vereinbarte Kündigungsfristen zur Verfügung. Diese Bereitwilligkeit
bestärkte jederzeit das uns entgegengebrachte Vertrauen. Die im Verlaufe
der Kriegsjahre vor sich gehende starke Vermögens-Bildung, das
Flüssigmachen vieler Gelder, die vorher in Waren und Unternehmungen
angelegt waren, und die Verhinderung neuer Anlage brachten auch bei uns
eine erhebliche Zunahme der Sparguthaben. Demgegenüber brachte es die
Unsicherheit des kommenden Bedarfs mit sich, dass unsere Einrichtung für
die Anlage auf Dauer (unsere Schuldverschreibungen) weniger in Anspruch
genommen wurde. Dies war aber auch nicht notwendig, da die Anlage von
Geldern in Bauten durch die stillgelegte Bautätigkeit nicht möglich war.
Den zahlreichen Anregungen aus dem Kreise der Sparer folgend, hat die
Gesellschaft eine Beteiligung an den Kriegsanleihen getätigt. Zur Anlage
großer Summen konnte sich die Leitung nicht entschließen, da für die so
bald als möglich zu beginnende neue Bautätigkeit Gelder bereitgestellt
werden mussten.
Nun
kamen die Ereignisse des Zusammenbruchs und die Übergangswirtschaft nach
dem verhängnisvollen Herbst 1918. Das stürmische Drängen zur Beschaffung
von Heimstätten beeinflusste auch unsere Tätigkeit. In Bezug auf die
Siedlung Eden wurde wieder eine Neuerung erforderlich.
Durch
die Reichsverordnung vom 15. Januar 1919 über das Erbbaurecht wurden
Bedingungen neu eingeführt, die dieses Recht für die Edener freiländische
Nutzungsart künftig ungeeignet machen. Die Genossenschaft Eden kehrte
unter Beibehaltung der im bisherigen Erbbaurechtsvertrage angewendeten
Grundsätze zum Dauerpacht-Vertrage zwischen Ansiedler und Genossenschaft
zurück. Dadurch wurde eine erneute Änderung der Bedingungen für die
Schuldverschreibungen notwendig. Inzwischen war der Ausbau des
Freilandgedankens in der genossenschaftlichen Siedlungsbewegung, von Eden
ausgehend, aufgenommen worden. Der „Deutsche Verein Freiland“ E. V. mit
dem Sitz in Eden-Oranienburg hatte der „Oranienburger Bau- und
Kreditgesellschaft“ die Herausgabe und Verwaltung der „Freilandbriefe von
1916“ übertragen. Der erste Erwerb von Freiland mit zinsfreiem Anlagegeld
und die Vergebung desselben an Siedlergenossenschaften steht bevor.
Bei der
für Eden notwendigen Änderung der Schuldverschreibungs-Bedingungen wurde
deshalb auf die Erfordernisse der künftigen Siedlung auf Vereinsfreiland
Rücksicht genommen. Die Bedingungen der Schuldverschreibungen wurden wie
folgt neu gestaltet und die Bezeichnung Heimstätten-Baubriefe gewählt.
Diese Baubriefe und ihre Bedingungen lauten wie folgt:
Die Oranienburger Bau- und
Kredit-Gesellschaft m.b.H. gibt an Siedler-Genossenschaften, die auf der
Grundlage des gemeinsamen Boden-Eigentums beruhen, oder an Einzel-Siedler
in solchen Siedlungen Bau-Darlehen zur Errichtung von Häusern auf
Heimstätten.
Die
Siedler-Genossenschaften als Grundherrinnen haben Bürgschaft geleistet und
Sicherungs-Hypothek auf ihre Grundstücke eintragen lassen. Gegenüber den
der O.B-.u.K.-G. angeschlossenen Freiland-Genossenschaften, d.h.
Genossenschaften, die auf hypothekenfreiem Boden siedeln, ist von der
Eintragung abgesehen worden. Die für die einzelnen Siedlungen ausgegebenen
Heimstättenbaubriefe dürfen insgesamt die aus den ordnungsmäßig geführten
Büchern der bürgenden Siedlungs-Genossenschaften nachgewiesene Summe der
erwerbs- und Baukosten ihrer Liegenschaften nicht übersteigen. Wo
Sicherungshypothek bestellt ist, darf dieselbe nur innerhalb dieser Grenze
durch ausgegebene Heimstätten-Baubriefe beansprucht werden.
Die
O.B.-u.K.-G. tritt ihre Ansprüche gegen Darlehens-Empfänger und bürgenden
Genossenschaften an die Inhaber dieser Schuldverschreibungen, vertreten
durch einen bestellten Treuhänder, ab. Dieser nimmt die Hypotheken-Papiere
in Mitverwahrung.
Alle
Baugeld-Darlehen sind mit mindesten ½ v.H. jährlich zu tilgen. Die
Gesellschaft darf Schuldverschreibungen (Heimstätten-Baubriefe) nur
höchstens bis zu der Summe ausgeben, die in ihren ordnungsmäßig geführten
Büchern als ausgeliehene Baugelder nachgewiesen ist. Die Summe der
geleisteten Tilgungsraten ist von der Baugeld-Summe abzusetzen.
Die
Gesellschaft hat dem Treuhänder jede Beleihung zu der von ihm geführten
Liste der gestellten Sicherheiten, sowie ebenfalls auch alle Rückzahlungen
von Baugeld-Darlehen zu melden, so dass der Treuhänder stets unterrichtet
ist.
Der
Treuhänder hat darüber zu wachen, dass nicht mehr Schuldverschreibungen
ausgegeben werden, als die wie oben geleistete Sicherheit reicht; zum
Zeichen der Erfüllung dieser Voraussetzung wird jede Schuldverschreibung
von ihm unterschrieben und in eine Abteilung des von ihm zu führenden
Verwahrungsbuches als Abgang gebucht.
Die
Schuldverschreibungen sind von Seiten der Inhaber unkündbar; die sofortige
Fälligkeit tritt jedoch ein, wenn die Zinsen nicht pünktlich bezahlt
werden oder wenn Konkurs über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet wird.
Tilgungsplan:
Von
den ausgegebenen Schuldverschreibungen müssen auf Anfordern der Inhaber
von der Gesellschaft alljährlich mindestens 5.000 Mark auf je 150.000 Mark
Umlaufsumme zum Nennwert zurückgezahlt werden. Die Gesellschaft ist
berechtigt, die Rückzahlungsstücke auszulosen und die ausgelosten stücke
mit 3 Monaten Frist zu kündigen. Die im Verzeichnis der Gesellschaft
bemerkten Inhaber werden alsdann brieflich von der erfolgten Ziehung
benachrichtigt.
Die
Eintragung von Hypotheken auf die einzelnen Heimstätten, wie bisher im
Erbbaurecht, ist damit künftig ausgeschlossen. Die Beleihung kann nur
durch die Genossenschaft als Boden-Ober-Eigentümerin vorgenommen werden,
und diese hat somit die volle Übersicht über alle Belastungen. Letztere
sind, wie die Bedingungen der Heimstätten-Baubriefe ergeben, unkündbar mit
Tilgungszwang. Das Ziel der Bodenreform-Bewegung in Bezug auf das
Hypothekenrecht ist somit für die Edener Heimstätten erreicht. Dem
einzigen Einwande, dass dem Ansiedler eine ihm persönlich mögliche
Beschaffung von Baugeld zu günstigeren Bedingungen, z.B. billigerem Zins,
damit verlegt sei, ist auch beseitigt durch die folgende Einrichtung der
Oranienburger Bau- und Kreditgesellschaft:
Die
Gesellschaft gibt einem etwaigen unmittelbaren Darleiher von Baugeld an
den Siedler als Sicherheit „Heimstätten-Baubriefe“ ohne Zinsscheine in
Höhe des Darlehens. Die Heinstätten-Baubriefe sind Teilverschreibungen der
auf die gesamten Siedlungswerte eingetragenen unkündbaren
Sicherungs-Hypotheken. Die vereinbarten Zinsen zahlt der Ansiedler an
seinen Geldgeber unmittelbar, und an die Gesellschaft außerdem den zur
Aussparung bedingten Tilgungsbetrag, der bei der Rückzahlung des Darlehens
verrechnet (erhoben) werden kann. Des ferneren ist eine geringe Beisteuer
für die Verwaltungskosten zu zahlen. Der Geldgeber wird für seinen Teil
insofern gesichert, als die Gesellschaft im Falle des Ausbleibens einer
Zinszahlung sich ihrerseits zur Zinszahlung verpflichtet (allerdings
höchstens 4 v.H.), wofür der Anspruch dann selbstverständlich an sie
übergeht. Im Falle einer Kündigung des Darlehens (dessen Auszahlung unter
Rückgabe der Baubriefe nur durch die Gesellschaft geschehen kenn) tritt
die Gesellschaft an die Stelle des Geldgebers, wenn der Ansiedler das
Darlehen nicht aus eigenem Mitteln begleichen kann. Damit ist die
Einrichtung unserer genossenschaftlichen Baugeldbeschaffung lückenlos
ausgebaut, zumal Sorge getragen ist, dass der größere genossenschaftliche
Verband, dem die Genossenschaft Eden und unsere Gesellschaft als ihre
Siedlungsbank angehören, gegen Hinterlegung der Heimstätten-Baubriefe
vorübergehenden Bedarf an Geldern deckt. Die Oranienburger Bau- und
Kreditgesellschaft als Siedlungsbank auch für andere Genossenschaften, die
auf gleicher Grundlage stehen, konnte ihre Tätigkeit in der letzten Zeit
bereits wieder solchen Genossenschaften zu gute kommen lassen und wird
ihren gemeinnützigen Aufgaben in steigendem Maße gerecht. Aus diesem
Kreise unserer Gesinnungsfreunde wird der Gesellschaft in erfreulichem und
verdientem Umfange Vertrauen entgegengebracht, und die
Heimstätten-Baubriefe, die eine sichere und verlustfreie Anlage zu
gemeinnützigem Zinssatz darstellen, finden bei Bodenreformern,
Lebenserneuerern und Siedlungsfreunden bereitwillige Aufnahme.
Otto Jackisch
Aus der
Festschrift "Eden – 25 Jahre Obstbausiedelung"

Otto Jackisch
zog im Jahr 1900 nach Eden und trat bald darauf in den Vorstand der
Genossenschaft ein, dessen Vorsitz er 1903 übernahm. Seine Tätigkeit als
Geschäftsführer endete 1922.
Die Einführung des
Erbbaurechts 1906 war eine wesentliche Entscheidung für den langfristigen
Bestand der Siedlung. Und
eine weitere bedeutende Entwicklung war besonders Jackischs Verdienst: Die
Edener Siedlungsbank, Nachfolgeinstitut der "Oranienburger Bau- und
Kreditgesellschaft m.b.H." hatte er als alleiniger Geschäftsführer ab 1905
geführt.
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