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Geldbeschaffung für die Obstbau-Kolonie Eden

von Otto Jackisch, 1918

 

Sehr bald nach Beginn der ersten Arbeiten und Einrichtungen in der zu schaffenden Siedlung stellte sich ein erheblicher und dauernd steigender Kapitalbedarf ein. Die geringen Zahlungen auf die Genossenschaftsanteile der Gründer waren durch die Anzahlung auf das Kaufgeld des Landes verbraucht, und neue Einzahlungen flossen viel zu spärlich, um davon die notwendigsten Aufwendungen zu bestreiten.

Die Hoffnung und der Versuch, durch Gründung eines Konsum-Vereins lebensreformerischer Gesinnungsfreunde die Mittel für die Siedlung zu beschaffen, schlugen fehl. Die Zeit für derartige, später mit mehr Erfolg betriebene Versandgeschäfte gesundheitlicher Nahrungsmittel war noch nicht gekommen. Am 16. April 1895 fand eine außerordentliche Generalversammlung statt, deren Tagung besonders Abhilfe der bestehenden, großen Geldschwierigkeiten dienen sollte. Es fehlte zur Deckung des vorhandenen Verlustes, wie zur gedeihlichen Weiterführung des Gartenbetriebes und zur Inangriffnahme von Wohnhäusern durchaus an Betriebsmitteln. Die laufenden Einzahlungen auf Geschäftsanteile reichten dazu nicht entfernt hin. Auch der Versuch, aus dem Kreise der Gesinnungsfreunde durch Annahme von Sparmitteln gegen 4 % Zinsen Gelder zu sammeln, hatte keinen nennenswerten Erfolg, da es dem jungen Unternehmen noch zu sehr an Vertrauen fehlte. Aber die Vorkämpfer auf karger Scholle ließen nicht locker in ihrem Bemühen, der Schwierigkeiten Herr zu werden.

Dem ersten und dringendsten Bedürfnis hatten einige Darlehen von Freunden und Siedlungs-Anwärtern abgeholfen. Diese Posten von immer nur wenigen Tausend Mark waren als Hypotheken eingetragen worden, auch ein Teil der Baukosten für die ersten errichteten Häuser konnten an Oranienburger Baumeister mit Hypotheken beglichen werden, deren baldige Auszahlung in Aussicht gestellt wurde. Aber so konnte auf die Dauer nicht weiter gewirtschaftet werden, man musste auf eine zweckmäßigere Lösung sinnen, die der Eigenart des Unternehmens und seinem fortschreitenden Kapitalbedürfnis entsprach. Man gewann die Überzeugung, dass die Aufgabe der laufenden Geldbeschaffung am besten einer besonders dafür zu errichtenden Stelle anzuvertrauen sei. Die damals in Betracht kommenden bestehenden genossenschaftlichen Kreditvereinigungen kamen für Eden mit seinen neuen, von der geltenden Anschauung abweichenden Zielen nicht in Frage. Sie waren nur für die Befriedigung kurzfristigen Kredits zugeschnitten. Die Siedlung aber braucht langen, möglichst unkündbaren Kredit mit langsamer Tilgung der geliehenen Gelder.

So traten am 20. Juni 1895 fünf Edener Genossen zusammen und begründeten mit 30.000 Mark Stammkapital die Oranienburger Bau- und Kreditgesellschaft mit beschränkter Haftung. Davon waren 16.000 Mark eingeschossene, bestehende Hypotheken auf der Siedlung, und 14.000 Mark neues, in kurzen Fristen zur Verfügung stehendes Kapital. Der Gesellschaftsvertrag bestimmte Gegenstand und Dauer des Unternehmens wie folgt:

„…. der Vegetarischen Obstbau-Kolonie Eden e.G.m.b.H. zu Oranienburg den zu ihrem Ausbau, insbesondere zur Errichtung von Gebäuden nötigen Kredit zu gewähren und die erforderlichen Bauten auszuführen“.

 

Das Unternehmen ist auf die Zeit bis zum 01. Juli 1900 beschränkt, soll jedoch fortgesetzt werden, wenn nicht spätestens bis zum 01. Januar 1900 dem Geschäftsführer die schriftliche Erklärung eines des Gesellschafter zugeht, dass er die Auflösung der Gesellschaft verlangt. Im Falle der Fortführung des Unternehmens gilt der Gesellschaftsvertrag auf 5 Jahre verlängert. Wiederholte Verlängerung auf die gleiche Zeit tritt ein, wenn nicht spätestens ½ Jahr vor der Verlängerung die Aufkündigung in der angegebenen Weise erfolgt. Auch im Falle der Aufkündigung tritt die Auflösung der Gesellschaft nicht ein, wenn die Gesellschaft oder ein nicht aufkündigender Gesellschafter den Geschäfts-Anteil des Aufkündigenden erwirbt.

Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 30.000 Mark. Alleiniger Geschäftsführer ist der Landwirt Carl Scheffler zu Oranienburg.

Die begründenden Gesellschafter sind: Musikprofessor Karl Klindworth in Potsdam – Landwirt Carl Scheffler in Oranienburg. – Kaufmann B. Lindner in Charlottenburg – Lehrer H. Tamke in Oranienburg – Landgerichtsrat Hermann Krecke in Berlin.“

Der Gesellschafts-Vertrag wurde am 09. Juli 1895 in das Register des Amtsgerichts Oranienburg eingetragen.

Wie ersichtlich sollte die Oranienburger Bau- und Kreditgesellschaft auch die Ausführung der Bauten übernehmen. Dies bestand in der Hauptsache in der Übernahme der Verrechnungen und in der Sorge für die Aufbringung der Mittel. Mit der Errichtung der Gesellschaft war natürlich diese schwierige Frage nicht gelöst. Durch Aufnahme von Spargeldern allein durfte dem Bedürfnis nach Baugeld nicht abgeholfen werden, denn die jederzeit mögliche Entziehbarkeit dieser Gelder würde eine dauernde Gefahr für die Siedlung dargestellt haben, und zwar am schärfsten dann, wenn der Ersatz gekündigter Gelder am schwersten sein musste, nämlich zu Zeiten von Schwierigkeiten und wankendem Vertrauen. Hier half Landgerichtsrat Krecke. Er wies einen Weg festgegliederten Aufbaues der Mittelbeschaffung:

Die Gesellschaft legte Schuldverschreibungen auf, sogenannte Pfandbriefe, mit folgenden Bedingungen: Die Anteilscheine werden in Abschnitten von 100, 200, 500 und 1000 Mark ausgegeben. Sie lauten auf den Namen und sind durch Indossement übertragbar; der Gesellschaft gegenüber gilt jedoch der erste Erwerber so lange als Berechtigter, als ihr das Recht eines anderen nicht nachgewiesen ist. Jeder Anteilschein stellt einen entsprechenden Anteil an der Gesamtheit der den Anteilscheinen zugrunde liegenden, grundbuchmäßig eingetragenen Forderungen dar. Diesen zur Sicherheit der Anteilscheine dienenden Forderungen dürfen an privatrechtlichen Lasten nur die jetzt auf dem Grundbesitz der Kolonie Eden zur ersten Stelle eingetragenen 20.000 Mark vorgesehen; ferner müssen diese Forderungen innerhalb von 2/3 (zwei Drittel) des aus den Büchern der Genossenschaft sich ergebenden Immobiliarwertes der verhafteten Grundstücke eingetragen sein. Über die Forderungen müssen Hypotheken- oder Grundschuldbriefe angefertigt werden.

An diesen Hypotheken- und Grundschuldbriefen wird den Besitzern der Anteilscheine ohne Rücksicht auf die Zeit deren Ausgabe ein Faustpfandrecht dadurch eingeräumt, dass deren Gewahrsam einem Vertreter dieser Besitzer, einem Pfandhalter, übertragen wird. Dieser Pfandhalter, dem für Behinderungsfälle ein Stellvertreter beigegeben werden kann, wird von der Gesellschaft bestimmt. Er handelt bei Ausübung des Faustpfandrechts für die Besitzer der Anteilscheine als Geschäftsführer ohne Auftrag; die Erwerbung von Anteilscheinen wird als stillschweigende Genehmigung dieser Geschäftsführung angesehen. Ansprüche aus seiner Geschäftsführung stehen dem Pfandhalter gegen die Besitzer der Anteilscheine nicht zu, diese werden vielmehr von der Gesellschaft wegen aller etwaigen Ansprüche vertreten.

Der Pfandhalter hat darüber zu wachen, dass nicht mehr Anteilscheine ausgegeben werden, als die nach Vorstehendem erforderliche Sicherheit reicht; zum Zeichen dieser Voraussetzung wird jeder Anteilschein von ihm unterschrieben und in eine Abteilung des von ihm zu führenden Pfandbuches eingetragen; in die andere Abteilung des Pfandbuches werden die einzelnen zur Sicherheit dienenden Forderungen vermerkt. Jeder Besitzer eines Anteilscheines ist berechtigt, sich die vorhandenen Hypotheken- oder Grundschuldbriefe vorlegen zu lassen und Einsicht von dem Pfandbuch zu nehmen.

Die Anteilscheine sind mit dreimonatlicher Frist auf Jahresschluss zur Rückzahlung kündbar, doch ist von Seiten der Anteilscheinbesitzer diese Kündigung bei pünktlicher Zinszahlung für die auf das Ausgabejahr folgenden fünf Jahre ausgeschlossen. Die Zurückzahlung geschieht zum Nennwerte. Verzinst werden die Anteilscheine mit jährlich 4% in halbjährlichen postnumerando fälligen Teilen. Zum Zweck der Zinserhebung werden jedem Anteilscheine halbjährliche Zinsscheine beigegeben. Im Falle der Einlösung müssen die nicht fälligen Zinsscheine zurückgegeben werden, widrigenfalls der Betrag der fehlenden zurückbehalten wird. Die eingelösten Anteilscheine sind noch ein Jahr lang aufzubewahren, nach Ablauf dieser Frist sind alle Rechte und Pflichten aus den Anteilscheinen erloschen.

Hinter den 20.000 Mark Restkaufgeld für Eden, die zu Gunsten des Vorbesitzers des Siedlungsgrundstücks eingetragen standen, wurden zunächst 100.000 Mark (später weitere) Sicherungs-Hypothek für die Oranienburger Bau- und Kreditgesellschaft eingetragen, als Sicherung für die Pfandbriefe. Nun begann fleißiges Werben unter Genossen und Freunden für den Absatz der Pfandbriefe, von denen als erste Auflage 91.000 Mark gedruckt wurden. Die Ausfertigungen wurden in geschmackvoller Weise nach Art der im Verkehr befindlichen Hypothekenbank-Pfandbriefe mit Zinsscheinbogen auf fünf Jahre hergestellt. Die erste Ausgabe umfasste:

 

  40 Stück   Buchstabe A zu 1000.- Mark

  52 Stück   Buchstabe B zu   500,- Mark

500 Stück   Buchstabe C zu   300,- Mark

100 Stück   Buchstabe D zu   100,- Mark

 

Im Juli des Jahre 1998 war eine zweite Reihe der gleichen Art und gleichen Bedingungen notwendig.

Durch diese Ausgabe wurde die Gesamtsumme auf 174.000,- Mark gesteigert. Der Absatz der Pfandbriefe ging langsam vonstatten, genügte aber immerhin dem dringendsten Bedürfnis. Bis zum Ende des Jahres 1899 waren für 148.000,- Mark ausgegeben worden. Die Summe der eingelegten Spargelder betrug am gleichen Stichtag 17.199,- Mark.

Im Sommer 1899 war, der Bestimmung des Gesellschafts-Vertrages folgend, die Verlängerung der Oranienburger Bau- und Kreditgesellschaft auf weitere 5 Jahre vereinbart worden. Dabei wurde eine Erweiterung des Gesellschafts-Vermögens  auf 60.000,- Mark durchgeführt. Die vermehrenden Gelder wurden von 13 z.T. neu eingetretenen Gesellschaftern aus dem Edener Genossen- und Freundeskreise eingelegt. Eden selbst wurde Gesellschafter und übernahm 16 000,- Mark mit der Absicht, diese Anteil-Summe nach und nach an neue Genossen und Freunde abzutreten. Das ist auch geschehen. Die Arbeit der Gesellschaft schien dem beabsichtigten Zweck voll zu entsprechen. Die Ergebnisse des Jahres 1900 erwiesen jedoch nachdrücklich eine Schwäche und Lücke im Aufbau.

Im Frühjahr 1900 sah die Genossenschaft ihre hoffnungsfrohen Aussichten auf eine gute Ernte durch einen außergewöhnlich starken Maifrost vernichtet. Gerade deshalb, weil nun die beginnende Ertragsfähigkeit der Anlagen von den Ansiedlern sehnlichst erwartet wurde, traf dieser Schlag die Genossenschaft um so empfindlicher. Unglücklicherweise waren zur gleichen Zeit innere persönliche Auseinandersetzungen gewesen, die eine gewisse Reizbarkeit der Genossen mit sich gebracht hatten. Einige auswärtige Genossen und Freunde, die damals zufällig auf Besuch in der Siedlung  waren und eine größere Summe der ausgegebenen Schuldverschreibungen in ihrem Besitz hatten, wurden unvorsichtigerweise von einigen missgestimmten Genossen beeinflusst und ängstlich gemacht und trugen die Nachricht  von dem Missgeschick der jungen Siedlung durch den Frost in weitere Kreise auswärtiger Genossen, dabei, wie erklärlich, wohl noch übertreibend. Es kam ein erschwerender Umstand hinzu. Im Laufe des Jahres 1900 erfolgte der bekannte Zusammenschluss der Leipziger-Bank und der Gruppe der so genannten Spielhagen-Banken (Pommernbank usw.). Der Geldmarkt stand unter erschwerenden Erschütterungen und Misstrauen, - allgemeine Krise! Der Zusammenbruch der Pommern-Bank, als einer der führenden Hypotheken-Pfandbriefbanken, brachte es mit sich, dass alle Hypothekenbriefe stark im Kurse fielen und durchaus keine Neigung bestand, solche zu erwerben. Obgleich unsere Schuldverschreibungen nicht an der Börse gehandelt wurden und deshalb von dem allgemeinen Kurssturz nicht getroffen werden konnten, kam die allgemeine Stimmung auch in Bezug auf sie zum Ausdruck. Unglücklicherweise waren die 1895 ausgegebenen Pfandbriefe im Oktober 1900 auf den 31. Dezember desselben Jahres zuerst kündbar! Die oben geschilderten Umstände brachten es mit sich, dass eine Anzahl Pfandbriefbesitzer die Summe von etwa 25.000,- Mark zur Rückzahlung Ende dieses Jahres kündigten und ungeachtet der Bemühungen der Geschäftsleitung auf der pünktlichen Rückzahlung beharrten. Die Gesellschaft und die Genossenschaft Eden standen vor einer schwierigen Sachlage. Die genossenschaftlichen Belange erforderten dringend einen Einschuss neuer Mittel für Neubauten und Aufrechterhaltung der Wirtschaft bis zur nächsten Ernte – und an Stelle dieses Zuflusses die rücksichtslose Forderung auf Rückzahlung! Alle Anstrengungen, die mindestens erforderlichen 30.000,- Mark aufzubringen, schienen bis Ende 1900 erfolglos zu bleiben, und das Beunruhigendste war, dass infolge der Pfandbrief-Bestimmungen sich in jedem Jahr eine solche bedenkliche Sachlage wiederholen konnte. Dieser Zustand war mit den Lebensnotwendigkeiten der Siedlung unvereinbar, und neben der Lösung der augenblicklichen Notlage musste diese dauernde Bedrohung unbedingt beseitigt werden. An Stelle der ungeregelten Kündbarkeit musste eine geregelte Rückzahlung der Pfandbriefe treten. Das nachfolgende gemeinsame Rundschreiben der Genossenschaft Eden und der Oranienburger Bau- und Kreditgesellschaft gibt die damaligen Vorschläge und ihre Begründung wieder:

 

Oranienburg-Eden, Anfang November 1900

An die Inhaber unserer Pfandbriefe!

Als wir z.Zt. mit der Ausgabe von Pfandbriefen an weitere Kreise der Gesinnungsfreunde herantraten, hegten wir die Absicht, mit ihnen allmählich in ein engeres Band genossenschaftlichen Zusammenwirkens zur Erreichung gleicher Ziele zu gelangen, wenn wir durch unsere täglichen Leistungen den Beweis geliefert haben würden, dass wir des Zutrauens und der Mitarbeit würdig seien. Wir hoffen, dass uns die Anerkennung ehrlichen Ringens nicht vorenthalten wird und dürfen auf das Erreichte mit einiger Genugtuung hinweisen. Viel bleibt zwar noch zu tun übrig, aber auch das wird erreichbar sein, wenn uns die Hilfe unserer Freunde weiter treu zur Seite steht. Im Interesse unseres gemeinsamen Werkes, das in der Ermöglichung edleren Zusammenlebens und Beseitigung der feindlichen Ausbeutung im Erwerbsleben gipfelt, sehen wir uns zu folgenden Vorschlägen veranlasst:

Die von uns aufgenommenen Gelder sind in Kulturen und Häusern angelegt. Die Häuser bringen Zinsen und auch eine geringe Amortisation. Die Kulturen fangen auch an Früchte zu tragen, und in einigen Jahren werden sie sich selbst bezahlt machen. Schon in diesem Jahr war auf reichlichere Frucht zu hoffen, doch hat ein außergewöhnlicher Frost (-6°!) im Mai alle Hoffnung in einer Nacht zerstört, sodass nur eine sehr geringe Ernte zu verzeichnen war.

Jedenfalls sind wir bei der Natur unseres Betriebes, wie jeder einsehen muss, nicht in der Lage, unsere aufgenommenen Gelder, die wir natürlich pünktlich verzinsen, anders als im Laufe mehrerer Jahre zurückzuzahlen. Würde eine größere Summe auf einmal von und zurückgefordert, so könnten wir vielleicht mit großer Mühe diese Summe aufbringen, es würde aber geschehen, zum größten Nachteil unseres Unternehmens und somit zum Schaden der noch verbleibenden Gläubiger. Auf den 01. Januar 1901 sind uns von Inhabern der 1. Serie unserer Pfandbriefe ca. 20.000,-Mark zur Rückzahlung gekündigt worden. Die Veranlassung dazu sind z.T. unsachliche, auf Unkenntnis und Einsichtslosigkeit beruhende Beeinflussungen der betreffenden Gläubiger gewesen.

Somit zwingt uns die Möglichkeit weiterer Pfandbriefkündigungen der 1. Serie, eine Vereinbarung mit unseren Geldgebern zu schaffen, die der ruhigen Abwicklung Gewähr leistet, indem sie verhindert, dass uns größere Summen zur kurzfristigen Rückzahlung gekündigt werden. Das uns entgegengebrachte Vertrauen ermöglichte die Ausgabe einer höheren Summe in Pfandbriefen, als wir anfänglich zu hoffen wagten. Die allseitig bekannte, von Sachkundigen bereits wiederholt wohl gewürdigte Art der Verwendung jener uns zugeflossenen Geldmittel in Verbesserung unserer Kulturen und Errichtung von Einfamilienhäusern legt uns die Pflicht auf, im Interesse der Inhaber von erst später kündbaren Pfandbriefen dafür Sorge zu tragen, dass keine ungerechte Bevorzugung der jetzt schon kündbaren Stücke entsteht. Um nun eine solche ungerechte Benachteiligung der nicht kündigenden Gläubiger zu vermeiden und eine gleichmäßige Befriedung herbeizuführen, blieb uns bei großen Kündigungen nichts weiter übrig, als den Konkurs anzumelden! Es ist aber sattsam bekannt, was bei einem Konkurs herauskommt, dass 25 pCt. schon als eine hohe Dividende gelten. Und nun bei unserem, doch erst im Aufblühen begriffenen Grundstück, das für einen Privatmann bei weitem nicht den Wert haben kann, den es in unseren Händen hat! Die zwangsweise Veräußerung des Grundstückes würde, abgesehen von dem vollständigen Ruin der Heimstättenbesitzer, zugleich die allerschwerste Schädigung unserer Gläubiger sein.

Wir halten es für unsere Pflicht, solchen Schaden abzuwenden. Das kann aber nur geschehen, wenn unsere Gläubiger uns ferner Vertrauen schenken und uns ihr Geld noch auf einige Jahre, bis die wachsenden Betriebs-Einnahmen die Rückgabe gestatten, belassen. Da das uns gegebene Geld, wie wir annehmen, vordem auch nur zinsbar angelegt war, und wieder so angelegt werden würde, es bei uns aber so sicher liegt wie in einer Sparkasse, so entsteht den Gläubigern daraus kein Beschwer. Obgleich nicht bank- und börsenfähig, sind die Pfandbriefe zur Not ja auch privatim zu beleihen oder zu veräußern.

Da wir uns nicht vierteljährlich der Unsicherheit der Kündigungen aussetzen können, müssen wir im Interesse der Lebensfähigkeit unseres Unternehmens die bestimmte Erklärung nachsuchen, dass unser nachfolgender Vorschlag angenommen wird.

Wir versprechen also, in den nächsten 3 Jahren jährlich mindestens 5.000,- Mark auf unsere Pfandbriefe zurückzuzahlen und vom 4. Jahre ab diese Summe zu verdoppeln. Mehr können wir ohne Zerstörung des angefangenen Werkes nicht leisten, also auch ehrlicherweise nicht versprechen. Die auszuzahlenden Pfandbriefe werden durch das Los bestimmt; an der Auslosung nehmen immer nur die Pfandbriefe teil, die im betreffenden Jahre oder früher kündbar sind.

Wir würden dies weitere Zeichen des Vertrauens von unseren Gesinnungsfreunden nicht fordern, wenn es nicht zur Abwendung großen Schadens unbedingt notwendig wäre. Durch dies Vertrauen Aller wird die Sicherheit Aller wesentlich gestärkt. Ein rigoroses Vorgehen Einzelner – der nächste Anlass unseres Aufrufs – schadet dagegen nicht nur diesen selbst, sondern auch allen Übrigen.

Nicht zum Mindesten im Interesse unserer Gläubiger selbst ergeht unsere Bitte, die beiliegende Erklärung möglichst bald unterschrieben an uns zurückzusenden, spätestens aber bis zum 01. Dezember dieses Jahres.

Ebenso wesentlich das gemeinsame Unternehmen fördernd ist die Annahme folgenden weiteren Vorschlags:

Wir haben bisher grundsätzlich nur um Zuwendung von Kapitalien aus den Kreisen unserer Gesinnungsfreunde gebeten. Die Hilfe des Geschäftskapitals haben wir abgelehnt. Dadurch ist eine gewisse Unstetigkeit in unsere Entwicklung gekommen, da uns naturgemäß die Gelder nicht gleichmäßig zugeflossen sind. Wir sind nun in nächster Zeit gezwungen, für eine allgemeine Wasseranlage größere Mittel aufzunehmen, und müssen auch zur Fortführung der Hausbauten auf gewisse Beträge rechnen können. Es bleibt uns daher kein anderer Ausweg, als aushilfsweise auch das Geschäftskapital in Anspruch zu nehmen. Dazu ist die hypothekarische Eintragung der aufzunehmenden Darlehen erforderlich, und zwar vor den Pfandbriefen. Wir bitten unsere Pfandbriefgläubiger, sich damit einverstanden zu erklären, dass wir vor den ihnen zur Sicherheit verschriebenen Hypotheken und Grundschulden weitere Hypotheken eintragen lassen. Jedoch sollen dabei wie bisher die Sicherheiten aller Pfandbriefe innerhalb von 2/3 des Immobiliarwertes bleiben. Unsere Pfandbriefgläubiger geben damit nur scheinbar eine Sicherheit auf, in Wahrheit wird durch die Ausführung unseres Vorschlags ihre Sicherheit vergrößert, denn die neu aufgenommenen Gelder dienen zur Verbesserung und ertragreichen Gestaltung des Grundstücks, schaffen also neue und größere Werte und Einnahmen, die eben wieder der Sicherheit der Pfandbriefgläubiger zugute kommen.

Wir hoffen, dass unsere Pfandbriefgläubiger immer mehr das Gedeihen unseres Unternehmens als ihren eigenen wahren Vorteil ansehen und so aus Selbstinteresse an dem gemeinsamen Werke mitarbeiten, So geben wir uns der Erwartung hin, dass unsere Freunde uns auch durch Unterschrift der weiteren Erklärung uns ihre Mitwirkung zukommen lassen.

Möge jeder bedenken, dass nur gemeinsame Arbeit zum Ziele führt. Möge er vertrauen, dass unsere Vorschläge nicht den Vorteil der Einzelnen bezwecken, sondern notwendig sind zum gemeinsamen Werk.

Veget. Obstbau-Kolonie „Eden“ e.G.m.b.H. Paul Schirrmeister. Otto Jackisch.

Oranienburger Bau- und Kreditgesellschaft m.b.H. Carl Scheffler

 

Die Mehrzahl unserer Geldgeber und Freunde haben in dankenswerter Weise unbedenklich unsere Vorschläge angenommen und es ermöglicht, dass mit Hilfe einer von der Stadt Oranienburg bewilligten pfandrechtlichen Beleihung von 33.000 Mark die gekündigten Schuldverschreibungen zurückgezahlt und die notwendigen Aufwendungen damit bestritten werden konnten. Die gesamte noch vorhandene und bereits ausgegebene Auflage der Pfandbriefe erhielt eine Änderung der Bedingungen durch den nachfolgenden Anhang:

 

Änderung der Pfandbrief-Bedingungen (durchgeführt Ende 1900)

„Zu a. Die Beschränkung, dass den Pfandbriefen nur 20.000 Mark 1. Hypothek voranstehen dürfen, fällt fort, doch müssen nach wie vor die Grundschuldbriefe, von denen die Pfandbriefe Teile darstellen, innerhalb von zwei Dritteln des Immobilienwertes ihren Rang haben.

zu c. Die Anteilscheine sind unkündbar von Seiten der Inhaber; die sofortige Fälligkeit tritt jedoch ein, wenn die Zinsen nicht pünktlich bezahlt werden, oder wenn Konkurs über das Vermögen der Gesellschaft oder die Zwangsvollstreckung über das Grundstück der Obstbau-Kolonie Eden e.G.m.H. eröffnet wird.

Von Seiten der Gesellschaft können die Pfandbriefe zur Rückzahlung im Nennwerte nach drei Monaten gekündigt werden.

Zum Schluss der Jahre 1901 bis 1903 müssen jährlich mindestens zehntausend Mark von der Schuldnerin zurückgezahlt und die aufzukündigenden Nummern durchs Los bestimmt werden.

An der Auslosung nehmen nur die bis Ende des betreffenden Jahres kündigungsberechtigt gewesenen Stücke Teil bzw. die seit 1901 ausgegebenen Stücke fünf Jahre nach der Ausgabe.

Die Bestimmung über Höhe der Zinsen (4%) bleibt bestehen.“

 

Nun war eine bedeutsame Sicherung der Geldwirtschaft gewonnen, und die Werbearbeit wurde mit neuer Freude und gutem Erfolg aufgenommen. Die Entwicklung der nächsten Jahre ist aus der folgenden Aufstellung ersichtlich.

 

 

 

 

Im Jahre 1903 wurde eine dritte Reihe Pfandbriefe aufgelegt und nun die Bezeichnung „Schuldverschreibung“ statt „Pfandbriefe“ eingeführt.

Die neue Auflage von 300.000,- Mark wurde bis 1910 mit insgesamt 232.000 Mark ausgegeben. Für diese Ausgabe verlangte unbegreiflicher Weise die Steuerbehörde die Reichsstempel-Abgabe. Als diese 1910 durch Änderung des Stempelabgabe-Gesetzes eine ganz erhebliche Verteuerung erfuhr und diese Belastung auch uns treffen sollte, vernichteten wir den Rest der Auflage. An ihrer Stelle wurde mit Änderung in Form und Wortlaut eine neue Reihe zur Ausgabe gebracht; diese ist dem niedrigeren preußischen Landesstempel für Schuldverschreibungen unterworfen. Die nunmehrigen Bedingungen der Schuldverschreibungen dieser Reihe geben wir nachfolgend wieder:

 

„Die Gesellschaft gibt Schuldverschreibungen heraus in Abschnitten von 100, 200, 500 und 1000 Mark. Wegen und in Höhe der ausgegebenen Schuldverschreibungen hat die Obstbau-Kolonie Eden eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht in Oranienburg bei Berlin die selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber den Inhabern der Schuldverschreibungen übernommen und für die Forderungen derselben Sicherungshypothek auf den ihr gehörigen Siedlungen bis zum Betrage von 300.000,- Mark (wurde später auf 400.000,- Mark erhöht) bestellt. Die Schuldnerin darf neue Schuldverschreibungen nur dann und insoweit ausgeben, als die bestellte Sicherheit in ihrem validierenden Teil innerhalb von zwei Dritteln des aus den ordnungsmäßig geführten Büchern der Obstbau-Kolonie Eden sich ergebenden Immobiliarwertes der verhafteten Grundstücke sich befindet.

Ein Treuhänder hat darüber zu wachen, dass nicht mehr Schuldverschreibungen ausgegeben werden, als die von oben geleistete Sicherheit reicht; zum Zeichen der Erfüllung dieser Voraussetzung wird jede Schuldverschreibung von ihm unterschrieben und in eine Abteilung des von ihm zu führenden Verwaltungsbuches als Abgang gebucht.

Die Schuldverschreibungen sind unkündbar von Seiten der Inhaber, die sofortige Fälligkeit tritt jedoch ein, wenn die Zinsen nicht pünktlich bezahlt werden oder wenn Konkurs über das Vermögen der Gesellschaft oder die Zwangsvollstreckung über das verhaftete Grundstück eröffnet wird.

Für die Schuldverschreibungen im Gesamtbetrage von 300.000,- Mark, von denen 150 auf 1000 Mark, 200 auf 500 Mark, 150 auf 200 Mark, und 200 auf 100 Mark lauten, ist der Tilgungsplan folgender:

Von den ausgegebenen Schuldverschreibungen müssen alljährlich zum 31. Dezember von der Gesellschaft für mindestens fünftausend Mark zurückgezahlt und die aufzukündigenden Nummern vorher durchs Los bestimmt werden. Die im Register der Gesellschaft bemerkten Inhaber werden direkt von der erfolgten Ziehung benachrichtigt. An der Auslosung nehmen die Stücke erst fünf Jahre nach der Ausgabe Teil.“

 

Im Jahre 1905 lief das zweite Jahrfünft der Gesellschaft ab. Eine erneute Verlängerung wurde bereits im Jahre 1905 unter Bildung eines neuen Gesellschafts-Vertrages durchgeführt und dabei die erneute Verdoppelung des Gesellschafts-Vermögens angestrebt. Aus dem Werbeschreiben seien folgende Sätze hier wiedergegeben:

 

Einladung an alle Freunde genossenschaftlicher Arbeit, der Förderung naturmäßiger Lebensweise, des Land- und Obstbaues, der Bodenreform.

Die Oranienburger Bau- und Kreditgesellschaft m.b.H. hat ihre Aufgabe, durch Kreditorganisation der praktischen Arbeit im Dienste der Siedlung das nötige Kapital gegen mäßigen Zins zu beschaffen, wie die dargelegten Resultate der zehnjährigen Entwicklung Edens beweisen, bisher glänzend erfüllt. Aber ihr Wirkungskreis bleibt nicht für unbegrenzte Zeit bestehen; er muss nach den mit verhältnismäßig geringen Mitteln erzielten großen Erfolgen organisch erweitert werden. Mit verstärktem Grundkapital gilt es dem Siedlungsgedanken höhere Ziele zu setzen, neue Siedelungen in Angriff zu nehmen und erweiterte, neue Werte schaffende Arbeit zu ermöglichen.

Am 01. Juli 1905 läuft nach fast zehnjährigem Bestehen ihr Gesellschaftsvertrag ab. In dieser geringen Zeitspanne wurde bereits einmal eine Kapitalverdopplung von 30.000,- auf 60.000 Mark mit vollem Gelingen und segensreichen Folgen für Eden durchgeführt. Auch der 01. Juli 1905 wird nicht das Ende, sondern eine weitere Verdopplung ihrer Kapitalkraft bedeuten durch Erhöhung ihres Stammkapitals auf bis 120.000,- Mark.

Hiermit wird zur Anteilszeichnung aufgefordert und zur eindringlichen Prüfung der unserem gemeinnützigen Unternehmen innewohnenden Sicherheit sowohl ein Exemplar des Gesellschaftsvertrages als auch eine Zahlenübersicht aus dem letzten Abschluss der Oranienburger Bau- und Kreditgesellschaft m.b.H. und der Obstbau-Kolonie Eden beigefügt.

Die ausgegebenen Obligationen oder Schuldverschreibungen im Betrage von 203.800,- Mark zu Ende 1903 wurden gesichert außer durch selbstschuldnerische Bürgschaft der Obstbau-Kolonie Eden durch deren folgende Immobiliarwerte:

 

1. Grundstück                                               Mark                45.905,34

2.Gebäude                                                     Mark              262.376,68

3. Wasserleitung                                           Mark                23.992,20

4. Kulturen I (genossenschaftliche)             Mark                69.459,26

5. Kulturen (Verpachtete Heimstätten)       Mark              123.920,58

                        ----------------------------------------------------------------------------

                                                           Sa.:     Mark              525.654,06

                        ab: ein Drittel                        Mark              175.218,02

                        -----------------------------------------------------------------------------

               also: 2/3 Beleihungsgrenze           Mark              350.436,04

 

Belastungen stehen demgegenüber im Range vorangehend:

1. Hypotheken: 73.000,- Mark

2. Eine Sicherungshypothek bis 1909 an das Wasserwerk Oranienburg für Erfüllung der Wasser-Abnahmepflicht (von 20.000,- Mark) – kommt als Schuld nicht in Betracht, wird vom Treuhänder bei Einhaltung der 2/3 Grenze für Beleihung aber berücksichtigt!

Daraus folgen:

3. Die obigen Schuldverschreibungen 203800.- Mark = Sa.: 276800,- Mark

so dass die ersten zwei Drittel der immobilen Pfandobjekte um Mark 73.636,04 höher sind als die Belastungen in ihrer Rangfolge! Dazu treten noch die 175.218,02 Mark des letzen Drittels der Immobilien, der gesamte sonstige Besitz (lt. Bilanz 1903 noch 83.625,21 Mark) und die Haftsumme ( 60.000 Mark).

Dem Eindruck dieser Zahlen wird auch die Erwägung nicht Abbruch tun können, dass im Falle zwangsweisen Verkaufes der realisierbare Wert ein erheblich geringerer sein würde. Einesteils ist ein in seiner gesunden Entwicklung schon soweit fortgeschrittenes Unternehmen nicht so leicht ins Schwanken zu bringen, und zum anderen ist durch die Unkündbarkeit der Schuldverschreibungen eine erschütternde plötzliche Kapital-Entziehung ausgeschlossen. Die jährliche Auslosung der 5 – 10.000 Mark ist im Jahresetat vorgesehen und leicht auszugleichen.

Die Höhe der Beteiligung kann verschieden gewährt werden. Der niedrigste Geschäftsanteil ist 500 Mark, wovon jedoch nur 250 Mark bar bezahlt werden müssen, während der Rest in Raten eingezahlt werden kann. Auch durch Zahlung mit schon erworbenen Obligationen kann ein Geschäftsanteil bezahlt werden.

So rufen wir unsere Freunde zu noch allgemeinerer Mitarbeit auf! Die Zeit drängt zur Tat, wollen wir noch Ersprießliches erreichen als zwingendes Beispiel für die Menge derer, die hoffnungslos, tatenlos zusehen, wie die Erde als Wohn- und Arbeitsstätte bis an die Grenze des Erträglichen mit Zinstribut müßigen Kapitals belastet wird.

Oranienburg, im Dezember 1904

Oranienburger Bau- und Kreditgesellschaft m.b.H.

Obstbau-Kolonie „Eden“, eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht

 

Das Vermögen wurde auf 100.000 Mark erhöht, und durch eine andere Fassung der Bestimmungen über die Zeitdauer wurde nunmehr der unbeschränkte Bestand der Gesellschaft gesichert. Bei der Umwandlung waren nun 52 Gesellschafter beteiligt. Der neue Gesellschafts-Vertrag lautet:

 

Gesellschafts-Vertrag.

§1. Die Firma der Gesellschaft ist: „Oranienburger Bau- und Kreditgesellschaft mit beschränkter Haftung“. Sie hat ihren Sitz in Oranienburg.

§2. Gegenstand des Unternehmens ist, der Obstbau-Kolonie Eden e.g.m.H. in Oranienburg und anderen auf ähnlicher wirtschaftlicher Grundlage (Prinzipien der Bodenreform, des gemeinsamen Bodenbesitzes, des Erbbaurechts usw.) begründeten ländlichen Siedlungsvereinigungen den zu ihrem Ausbau, insbesondere zur Errichtung von Gebäuden, nötigen Kredit zu gewähren.

§3. Das Unternehmen ist von unbeschränkter Zeitdauer. Die Auflösung kann ehestens nach Ablauf des Jahres 1909 zum 1. Juli 1910, vorher nur mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter beschlossen werden. Nach Ablauf des Jahres 1909 genügt dreiviertel Mehrheit. Auch im Falle eines Auflösungsbeschlusses tritt die Auflösung nicht ein, wenn die Gesellschaft oder die für Fortbestand stimmenden Gesellschafter die Gesellschaftsanteile der für Auflösung stimmenden Gesellschafter erwerben. Die austretenden Gesellschafter sind in solchem Falle verpflichtet, ihre Gesellschaftsanteile an die Gesellschaft oder die nicht ausscheidenden Gesellschafter zum Nennwerte ohne Gewährleistung abzutreten.

§4. Das Stammkapital der Gesellschaft wird von 60.000 Mark auf 100.000 Mark erhöht. Auf das erhöhte Stammkapital werden mit Genehmigung der Gesellschafter folgende Einlagen übernommen: ………. Die Einlagen können in barem Gelde oder Schuldverschreibungen der Oranienburger Bau- und Kreditgesellschaft m.b.H. zum Nennwerte geleistet werden. Soweit sie in barem Gelde geleistet werden, soll der 4. Teil davon bzw. bei 500 Mark Einlage 250 Mark überschießende Betrag innerhalb zwei Jahren vom 1. Juli 1905 ab gezahlt werden.

§5. Zum Geschäftsführer wird der Kaufmann Otto Jackisch in Oranienburg bestellt. Der Geschäftsführer ist berechtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates einen Stellvertreter zu bestellen. Zur Überwachung des Geschäftsführers in allen Zweigen der Verwaltung wird ein Aufsichtsrat gebildet, der aus fünf Mitgliedern besteht, von denen mindestens 2 am Sitze der Gesellschaft wohnen müssen. Zu Aufsichtsräten werden bestellt die Gesellschafter: ……….

Die Bestellung gilt auf unbestimmte Zeit und kann nur durch ¾ Stimmenmehrheit der Gesellschafter widerrufen werden. Amtsniederlegung eines Aufsichtsrates muss schriftlich mit drei Monaten Kündigungsfrist z.H. des Geschäftsführers geschehen, der unverzüglich Neuwahl durch die Gesellschafter zu veranlassen hat. Dasselbe gilt bei Ableben eines Aufsichtsrates. Die Ersatzwahl erfolgt schriftlich oder mündlich mit einfacher Stimmenmehrheit.

§6. Die Abtretung der Geschäftsanteile an andere Personen als Gesellschafter kann der Gesellschaft gegenüber wirksam nur mit deren Genehmigung geschehen. Zur Veräußerung von Teilen eines Geschäftsanteiles an andere Gesellschafter, sowie zur Teilung von Geschäftsanteilen verstorbener Gesellschafter unter deren Erben ist eine Genehmigung der Gesellschafter nicht erforderlich.

§7. Die Geschäftsanteile unterliegen der Einziehung (Amortisation) durch die Gesellschaft aus einem zu diesem Zwecke aus dem Reingewinn zu bildenden Amortisationsfonds. Amortisierbar sind nur durch hundert teilbare Beträge. Von der Einziehung ergriffen wird der jeweilig höchste Geschäftsanteil, unter mehreren gleichhohen Geschäftsanteilen entscheidet das Los. Der Geschäftsführer darf mit Zustimmung des Aufsichtsrates aus dem Amortisationsfonds in besonderen Fällen auf Antrag des betreffenden Gesellschafters Geschäftsanteile ohne Rücksicht auf die sich aus der Höhe ergebenden Reihenfolge einziehen.

§8. Die Beschlussfassungen der Gesellschafter geschehen in der Regel schriftlich; Versammlungen müssen jedoch stattfinden, wenn es von den Inhabern eines Viertels des Gesellschaftskapitals verlangt wird. Eine mitgeteilte Bilanz gilt als genehmigt, wenn nicht binnen vier Wochen Widerspruch erhoben wird.

§9. Zur Aufnahme neuer Gesellschafter unter Erhöhung des Stammkapitals ist Einstimmigkeit der Gesellschafter erforderlich.

§10. Die Geschäftsanteile, soweit sie bar eingezahlt sind, werden mit 4% p.a. verzinst. Der alsdann verbleibende Reingewinn wird zu einem Reserve- und Amortisationsfonds (§7) genommen.

 

Gleichzeitig trat eine Änderung in der Leitung der Gesellschaft ein. Der bisherige alleinige Geschäftsführer der Gesellschaft Carl Scheffler, trat zurück, und an seine Stelle trat der Geschäftsführer der Genossenschaft Eden, Otto Jackisch, der seit Anfang 1900 in Eden amtete.

Derselbe hatte schon die Jahre vorher mit dem Geschäftsführer Scheffler zusammen gearbeitet und gemeinsam mit ihm die Geschäfte der Gesellschaft besorgt. Unter seiner Führung war auch die letzte Erweiterung der Gesellschaft von sich gegangen. Auf seinen Wunsch wurde nunmehr auch ein Aufsichtsrat gebildet, von dessen 5 Mitgliedern mindestens 2 am Sitze der Gesellschaft wohnen müssen. Die Gewinn-Berechtigung der Stammanteile wurde auf höchsten 4 v.H. beschränkt. Der darüber hinaus erzielte Überschuss über die Unkostendeckung fließt zumeist an die Siedlungsgenossenschaft für ihre Wohlfahrtsausgaben, ein Teil dient zur Bildung des Rücklagenstockes für Einziehung der Anteile (§7 des Vertrages).

Nach wie vor blieb die Geschäftsstelle der Gesellschaft mit der der Obstbau-Kolonie Eden vereinigt, jedoch immer unter völlig getrennter Buch- und Kassenführung.

Die Bestimmungen der Beleihbarkeit nur bis zur Grenze der ersten 2/3 des Wertes von Grundstück und Gebäuden zwangen die Genossenschaft im Jahre 1906 zu einer Änderung ihrer bisherigen Art des Heimstätten-Vertrages und des Eigentum-Verhältnisses an den Gebäuden. An Stelle des vorherigen Pacht-Verhältnisses wurde das Erbbaurecht nach den §§ 1012 und 1013 des damaligen B.G.B. eingeführt. Die Ansiedler errichteten ihre Häuser nunmehr auf Grund des Erbbaurechts auf eigene Rechnung und zur Beschaffung der Baugelder für sie wurde eine neue Art von Schuldverschreibungen aufgelegt. Es wurden die auf die Erbbaurechte eingetragenen Hypothekenbriefe dem Treuhänder als Pfand für die Schuldverschreibungs-Erwerber übergeben und die Genossenschaft Eden als Ober-Eigentümerin des Bodens aller Heimstätten übernahm selbstschuldnerische Bürgschaft. Da die Schuldverschreibungen unkündbar sind (auslosbar mit mäßigen, festen Jahressummen), so wurden auch den Ansiedlern die Heimstätten-Beleihungen unkündbar gegeben, jedoch mit fester, jährlicher Tilgung.

Es ist bemerkenswert, dass auf dieser Grundlage noch nie eine Zinsenzahlung ausgeblieben, noch viel weniger eine Zwangsvollstreckung in der Ansielung nötig geworden ist.

Mit diesem Rüstzeug ging in weiteren Jahren stetiger Arbeit die Entwicklung gut vorwärts. Die Gesellschaft hatte sich von 1900 an nicht nur den Ausbau der Siedlung Eden, sondern auch anderer, auf ähnlicher wirtschaftlicher Grundlage (Bodenbesitz-Reform) begründeter Siedlungs-Unternehmen zur Aufgabe gestellt. Im Laufe der Jahre wurden verschiedene Anträge dieser Art an die Gesellschaft gerichtet, aber die gestellten Bedingungen für die Sicherheit des Darlehens wurden seitens der siedlungslustigen Gründer nicht erfüllt. In der Regel wurde von der Gesellschaft die Hergabe der Mittel zur Gründung verlangt, sodass die volle Gefahr von der Gesellschaft hätte getragen werden müssen. Demgegenüber musste die verantwortliche Geschäftsleitung stets verlangen, dass eine Siedlungs-Genossenschaft, deren Ausbau gefördert werden sollte, zunächst unter den Voraussetzungen gesicherten Bestandes begründet und mit den notwendigsten Mitteln aus eigenen Kräften ausgestattet sein musste. In dieser Beziehung versagten leider die verschiedenen Antragsteller, und die Begründung weiterer bodenreformerischer Siedlungen nach Art Edens unterblieb. Dagegen boten zwei Gartenstadt-Unternehmungen die notwendige Sicherung, und so wurde im Jahre 1910 der Magdeburger Gartenstadt „Reform“ ein tilgungspflichtiges Darlehen von 20.000 Mark gewährt, wodurch die damals in Frage gestellte Durchführung der jungen Ansiedlung mit ermöglicht wurde. Im Jahre 1914 wurde ein ähnliches Abkommen mit der Gartenstadt-Gesellschaft „Gronauer Wald“ in B.-Gladbach getroffen, dessen weitere Durchführung aber leider durch den Ausbruch des Krieges verhindert wurde. Die Darlehen sind bedingungsmäßig zurückgezahlt worden. Weitere Ausdehnungen des Geschäftsbetriebes kamen vorläufig nicht zur Ausführung.

Bemerkenswert ist noch die Beteiligung zweier Reformverbände an unserer Gesellschaft. Im Jahre 1909 erwarb der „Deutsche Vegetarierbund“ einen Stammanteil in Höhe von 5.000 Mark, und ihm wurde zur Sicherung seines Einflusses auf die dauernde Förderung lebensneuerischer Bestrebungen seitens der Gesellschaft die Besetzung eines Aufsichtsrats-Postens zugestanden. In der gleichen weise erfolgte im Jahre 1911/12 die Beteiligung des „Bundes deutscher Bodenreformer“ durch seine „Bodenreform“ G.m.b.H. zu Berlin. Ihr wurde zunächst von einem Bundesmitglied ein Anteil von 1.000 Mark gestiftet, und danach erwarb die „Bodenreform“ aus eigenen Mitteln noch 2.000 Mark Anteil. Seitdem war der zweite Vorsitzende des Bundes, der kürzlich verstorbene Herr U. Pohlmann-Hohenaspe, Mitglied des Aufsichtsrates. Für den „Deutschen Vegetarierbund“ versieht dieses Amt z.Zt. Herr Geh. Rechnungsrat Teßmar, Berlin-Friedenau.

Die Werbung der Gesellschaft erfolgt ihrer Eigenart entsprechend innerhalb des Kreises der Bodenreformer und Lebenserneuerer. Die ausgeliehenen Gelder werden mit der ausgesprochenen Absicht gegeben, damit volkswirtschaftliche Arbeit zu ermöglichen und zu fördern. Infolgedessen zeigte sich auch eine erfreuliche Stetigkeit und Treu bei den einmal geknüpften Verbindungen. Dies war auch dann der Fall, wenn auf dem allgemeinen Geldmarkt durch wirtschaftliche Erschütterungen und Beunruhigungen starke Schwankungen zu bemerken waren. Unser Freundeskreis ist überzeugt, dass auf der bei uns geltenden Grundlage börsenspielfreier Wirtschaft die beste Sicherung für Geldanlage geboten wird. Als bei Ausbruch des Weltkrieges 1914 eine kopflose Massenflucht des Geldes aus dem Wirtschaftsleben eintrat, vermerkten wir keinerlei Schwankungen. Selbstverständlich stellten wir in den Fällen, wo durch die unvorhergesehenen Umstände flüssige Mittel zur Notwendigkeit wurden, die Gelder bereitwillig und unter Verzicht  auf vereinbarte Kündigungsfristen zur Verfügung. Diese Bereitwilligkeit bestärkte jederzeit das uns entgegengebrachte Vertrauen. Die im Verlaufe der Kriegsjahre vor sich gehende starke Vermögens-Bildung, das Flüssigmachen vieler Gelder, die vorher in Waren und Unternehmungen angelegt waren, und die Verhinderung neuer Anlage brachten auch bei uns eine erhebliche Zunahme der Sparguthaben. Demgegenüber brachte es die Unsicherheit des kommenden Bedarfs mit sich, dass unsere Einrichtung für die Anlage auf Dauer (unsere Schuldverschreibungen) weniger in Anspruch genommen wurde. Dies war aber auch nicht notwendig, da die Anlage von Geldern in Bauten durch die stillgelegte Bautätigkeit nicht möglich war. Den zahlreichen Anregungen aus dem Kreise der Sparer folgend, hat die Gesellschaft eine Beteiligung an den Kriegsanleihen getätigt. Zur Anlage großer Summen konnte sich die Leitung nicht entschließen, da für die so bald als möglich zu beginnende neue Bautätigkeit Gelder bereitgestellt werden mussten.

Nun kamen die Ereignisse des Zusammenbruchs und die Übergangswirtschaft nach dem verhängnisvollen Herbst 1918. Das stürmische Drängen zur Beschaffung von Heimstätten beeinflusste auch unsere Tätigkeit. In Bezug auf die Siedlung Eden wurde wieder eine Neuerung erforderlich.

Durch die Reichsverordnung vom 15. Januar 1919 über das Erbbaurecht wurden Bedingungen neu eingeführt, die dieses Recht für die Edener freiländische Nutzungsart künftig ungeeignet machen. Die Genossenschaft Eden kehrte unter Beibehaltung  der im bisherigen Erbbaurechtsvertrage angewendeten Grundsätze zum Dauerpacht-Vertrage zwischen Ansiedler und Genossenschaft zurück. Dadurch wurde eine erneute Änderung der Bedingungen für die Schuldverschreibungen notwendig. Inzwischen war der Ausbau des Freilandgedankens in der genossenschaftlichen Siedlungsbewegung, von Eden ausgehend, aufgenommen worden. Der „Deutsche Verein Freiland“ E. V. mit dem Sitz in Eden-Oranienburg hatte der „Oranienburger Bau- und Kreditgesellschaft“ die Herausgabe und Verwaltung der „Freilandbriefe von 1916“ übertragen. Der erste Erwerb von Freiland mit zinsfreiem Anlagegeld und die Vergebung desselben an Siedlergenossenschaften steht bevor.

Bei der für Eden notwendigen Änderung der Schuldverschreibungs-Bedingungen wurde deshalb auf die Erfordernisse der künftigen Siedlung auf Vereinsfreiland Rücksicht genommen. Die Bedingungen der Schuldverschreibungen wurden wie folgt neu gestaltet und die Bezeichnung Heimstätten-Baubriefe gewählt. Diese Baubriefe und ihre Bedingungen lauten wie folgt:

 

Die Oranienburger Bau- und Kredit-Gesellschaft m.b.H. gibt an Siedler-Genossenschaften, die auf der Grundlage des gemeinsamen Boden-Eigentums beruhen, oder an Einzel-Siedler in solchen Siedlungen Bau-Darlehen zur Errichtung von Häusern auf Heimstätten.

 

Die Siedler-Genossenschaften als Grundherrinnen haben Bürgschaft geleistet und Sicherungs-Hypothek auf ihre Grundstücke eintragen lassen. Gegenüber den der O.B-.u.K.-G. angeschlossenen Freiland-Genossenschaften, d.h. Genossenschaften, die auf hypothekenfreiem Boden siedeln, ist von der Eintragung abgesehen worden. Die für die einzelnen Siedlungen ausgegebenen Heimstättenbaubriefe dürfen insgesamt die aus den ordnungsmäßig geführten Büchern der bürgenden Siedlungs-Genossenschaften nachgewiesene Summe der erwerbs- und Baukosten ihrer Liegenschaften nicht übersteigen. Wo Sicherungshypothek bestellt ist, darf dieselbe nur innerhalb dieser Grenze durch ausgegebene Heimstätten-Baubriefe beansprucht werden.

Die O.B.-u.K.-G. tritt ihre Ansprüche gegen Darlehens-Empfänger und bürgenden Genossenschaften an die Inhaber dieser Schuldverschreibungen, vertreten durch einen bestellten Treuhänder, ab. Dieser nimmt die Hypotheken-Papiere in Mitverwahrung.

Alle Baugeld-Darlehen sind mit mindesten ½ v.H. jährlich zu tilgen. Die Gesellschaft darf Schuldverschreibungen (Heimstätten-Baubriefe) nur höchstens bis zu der Summe ausgeben, die in ihren ordnungsmäßig geführten Büchern als ausgeliehene Baugelder nachgewiesen ist. Die Summe der geleisteten Tilgungsraten ist von der Baugeld-Summe abzusetzen.

Die Gesellschaft hat dem Treuhänder jede Beleihung zu der von ihm geführten Liste der gestellten Sicherheiten, sowie ebenfalls auch alle Rückzahlungen von Baugeld-Darlehen zu melden, so dass der Treuhänder stets unterrichtet ist.

Der Treuhänder hat darüber zu wachen, dass nicht mehr Schuldverschreibungen ausgegeben werden, als die wie oben geleistete Sicherheit reicht; zum Zeichen der Erfüllung dieser Voraussetzung wird jede Schuldverschreibung von ihm unterschrieben und in eine Abteilung des von ihm zu führenden Verwahrungsbuches als Abgang gebucht.

Die Schuldverschreibungen sind von Seiten der Inhaber unkündbar; die sofortige Fälligkeit tritt jedoch ein, wenn die Zinsen nicht pünktlich bezahlt werden oder wenn Konkurs über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet wird.

Tilgungsplan:

Von  den ausgegebenen Schuldverschreibungen müssen auf Anfordern der Inhaber von der Gesellschaft alljährlich mindestens 5.000 Mark auf je 150.000 Mark Umlaufsumme zum Nennwert zurückgezahlt werden. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Rückzahlungsstücke auszulosen und die ausgelosten stücke mit 3 Monaten Frist zu kündigen. Die im Verzeichnis der Gesellschaft bemerkten Inhaber werden alsdann brieflich von der erfolgten Ziehung benachrichtigt.

Die Eintragung von Hypotheken auf die einzelnen Heimstätten, wie bisher im Erbbaurecht, ist damit künftig ausgeschlossen. Die Beleihung kann nur durch die Genossenschaft als Boden-Ober-Eigentümerin vorgenommen werden, und diese hat somit die volle Übersicht über alle Belastungen. Letztere sind, wie die Bedingungen der Heimstätten-Baubriefe ergeben, unkündbar mit Tilgungszwang. Das Ziel der Bodenreform-Bewegung in Bezug auf das Hypothekenrecht ist somit für die Edener Heimstätten erreicht. Dem einzigen Einwande, dass dem Ansiedler eine ihm persönlich mögliche Beschaffung von Baugeld zu günstigeren Bedingungen, z.B. billigerem Zins, damit verlegt sei, ist auch beseitigt durch die folgende Einrichtung der Oranienburger Bau- und Kreditgesellschaft:

Die Gesellschaft gibt einem etwaigen unmittelbaren Darleiher von Baugeld an den Siedler als Sicherheit „Heimstätten-Baubriefe“ ohne Zinsscheine in Höhe des Darlehens. Die Heinstätten-Baubriefe sind Teilverschreibungen der auf die gesamten Siedlungswerte eingetragenen unkündbaren Sicherungs-Hypotheken. Die vereinbarten Zinsen zahlt der Ansiedler an seinen Geldgeber unmittelbar, und an die Gesellschaft außerdem den zur Aussparung bedingten Tilgungsbetrag, der bei der Rückzahlung des Darlehens verrechnet (erhoben) werden kann. Des ferneren ist eine geringe Beisteuer für die Verwaltungskosten zu zahlen. Der Geldgeber wird für seinen Teil insofern gesichert, als die Gesellschaft im Falle des Ausbleibens einer Zinszahlung sich ihrerseits zur Zinszahlung verpflichtet (allerdings höchstens 4 v.H.), wofür der Anspruch dann selbstverständlich an sie übergeht. Im Falle einer Kündigung des Darlehens (dessen Auszahlung unter Rückgabe der Baubriefe nur durch die Gesellschaft geschehen kenn) tritt die Gesellschaft an die Stelle des Geldgebers, wenn der Ansiedler das Darlehen nicht aus eigenem Mitteln begleichen kann. Damit ist die Einrichtung unserer genossenschaftlichen Baugeldbeschaffung lückenlos ausgebaut, zumal Sorge getragen ist, dass der größere genossenschaftliche Verband, dem die Genossenschaft Eden und unsere Gesellschaft als ihre Siedlungsbank angehören, gegen Hinterlegung der Heimstätten-Baubriefe vorübergehenden Bedarf an Geldern deckt. Die Oranienburger Bau- und Kreditgesellschaft als Siedlungsbank auch für andere Genossenschaften, die auf gleicher Grundlage stehen, konnte ihre Tätigkeit in der letzten Zeit bereits wieder solchen Genossenschaften zu gute kommen lassen und wird ihren gemeinnützigen Aufgaben in steigendem Maße gerecht. Aus diesem Kreise unserer Gesinnungsfreunde wird der Gesellschaft in erfreulichem und verdientem Umfange Vertrauen entgegengebracht, und die Heimstätten-Baubriefe, die eine sichere und verlustfreie Anlage zu gemeinnützigem Zinssatz darstellen, finden bei Bodenreformern, Lebenserneuerern und Siedlungsfreunden bereitwillige Aufnahme.

 

Otto Jackisch

 

Aus der Festschrift "Eden – 25 Jahre Obstbausiedelung"

 

 

 

Otto Jackisch zog im Jahr 1900 nach Eden und trat bald darauf in den Vorstand der Genossenschaft ein, dessen Vorsitz er 1903 übernahm. Seine Tätigkeit als Geschäftsführer endete 1922. 

Die Einführung des Erbbaurechts 1906 war eine wesentliche Entscheidung für den langfristigen Bestand der Siedlung. Und eine weitere bedeutende Entwicklung war besonders Jackischs Verdienst: Die Edener Siedlungsbank, Nachfolgeinstitut der "Oranienburger Bau- und Kreditgesellschaft m.b.H." hatte er als alleiniger Geschäftsführer ab 1905 geführt.

 

 

 

 

 

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